Gilt die Kostenaufteilung auch bei Reihenhäusern?
betrifft Wohnungseigentümer, Reihenhausbesitzer, Hausverwalter
Die Regel über die Aufteilung der Aufwendungen gilt für alle Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht. Sie gilt daher auch dann, wenn die einzelnen Objekte Reihenhäuser sind, etwa bei der Behebung eines Dachschadens an einem einzelnen Reihenhaus.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Aufteilungsregel des § 19 WEG gilt zwischen den Miteigentümern aller Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist, also auch dann, wenn es sich bei den Wohnungseigentumsobjekten um sogenannte Reihenhäuser handelt (hier: Behebung von Dachschäden an einem Reihenhaus).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine teleologische Reduktion des § 32 Abs 5 WEG 2002 bei Reihenhäuser.OGH 5 Ob 96/25s, 05.08.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103217 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 96/25s, 05.08.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 19 · Bestellung eines Verwalters
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