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Muss ich bei der Klagsanmerkung etwas für den Vorrang hinzufügen?

günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümer, Gläubiger, Verwalter
Nein. Die Anmerkung der Klage im Grundbuch hat nur eine Warnfunktion und ist für den Rang ohne Bedeutung. Um die bevorrangte Forderung durchzusetzen, genügt die Anmeldung bei der Verteilung des Versteigerungserlöses, sofern die Klage eingebracht und im Grundbuch angemerkt ist. Zusätze braucht es dafür nicht, und eine erstrangige Anmerkung einer Klage ist im Grundbuchsrecht gar nicht vorgesehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 23.10.2017 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Die Anmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist. Es bedarf keinerlei Zusätze zur Anmerkung der Klage, um diese Vorrangigkeit herzustellen. Eine "erstrangige" Anmerkung einer Klage ist im Übrigen im Grundbuchsrecht auch nicht vorgesehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113379 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3; WEG idF WRN 1999 §13c Abs4

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