Zum Inhalt springen

Kann die Hausgemeinschaft Rückstände auch beim Ersteigerer sichern?

günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Ersteher, Hausverwaltung
Damit das gesetzliche Vorrecht der Hausgemeinschaft nicht ins Leere geht, darf die Klage auch dann im Grundbuch angemerkt werden, wenn die Wohnung bereits versteigert wurde. Möglich ist das ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zuschlag im Grundbuch angemerkt ist. Sonst bliebe eine Lücke im Rechtsschutz, die der Gesetzgeber nicht gewollt hat.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 13.07.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Ohne eine Durchbrechung des § 21 GBG, der das bücherliche Eigentum oder doch die gleichzeitige Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums für Eintragungen voraussetzt, könnte der durch § 13c Abs 3 WEG beabsichtigte Gesetzeszweck nicht erfüllt werden. Um diese vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte Rechtsschutzlücke zu füllen, bedarf es der Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115386 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wohnungseigentum · Prüfung beim Vorzugspfandrecht der Hausgemeinschaft
Wohnungseigentum · Geltendmachung des Vorzugspfandrechts
Wohnungseigentum · Vorzugspfandrecht in der Insolvenz
Wohnungseigentum · Anmerkung der Klage im Grundbuch
Wohnungseigentum · Klagsanmerkung im Wohnungseigentum