Kann die Hausgemeinschaft Rückstände auch beim Ersteigerer sichern?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Ersteher, Hausverwaltung
Damit das gesetzliche Vorrecht der Hausgemeinschaft nicht ins Leere geht, darf die Klage auch dann im Grundbuch angemerkt werden, wenn die Wohnung bereits versteigert wurde. Möglich ist das ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zuschlag im Grundbuch angemerkt ist. Sonst bliebe eine Lücke im Rechtsschutz, die der Gesetzgeber nicht gewollt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 13.07.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ohne eine Durchbrechung des § 21 GBG, der das bücherliche Eigentum oder doch die gleichzeitige Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums für Eintragungen voraussetzt, könnte der durch § 13c Abs 3 WEG beabsichtigte Gesetzeszweck nicht erfüllt werden. Um diese vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte Rechtsschutzlücke zu füllen, bedarf es der Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erfordernis einer nachvollziehbaren Darstellung einer allfälligen außerbücherlichen Rechtsnachfolge hinsichtlich der mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile.OGH 5 Ob 242/07k, 19.02.2008
- Das Gericht hat den Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 auf Schlüssigkeit zu prüfen.OGH 5 Ob 242/07k, 19.02.2008
- Eine Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist auch gegen eine in einem Verschmelzungsvorgang übernehmende Gesellschaft zulässig, selbst wenn grundbücherlich noch keine Berichtigung nach § 136 GBG durchgeführt wurde.OGH 5 Ob 252/03z, 11.11.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115386 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 103/23t, 13.07.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 156 · Zwangsverwaltung – Aufschiebung
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 21
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 27 · Gesetzliches Vorzugspfandrecht
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