Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 132/17y

Worum es ging: Kann ich eine Eintragung bekämpfen, die ich selbst beantragt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Gegen einen Grundbuchsbeschluss können Sie sich nur wehren, wenn er Ihnen einen Nachteil bringt; wurde Ihrem Antrag voll entsprochen, fehlt dieser Nachteil. Auch wer durch ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt ist, kann dessen Eintragung nicht bekämpfen. Der Nachteil muss außerdem noch bestehen, wenn über Ihr Rechtsmittel entschieden wird.

Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.

Nein. Die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses begründet für Sie keine Rechte, sie setzt allenfalls eine Frist in Gang. Deshalb können Sie die Anordnung der Zustellung nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Ohne eigenes Rechtsschutzinteresse gibt es auch in Grundbuchsachen kein Rekursrecht.

Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.

Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.

Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.

Entscheidet ein Gericht über etwas, wofür es nach der Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen nicht zuständig ist, ist diese Entscheidung aufzuheben. Sie hat keinen Bestand.

Hat das Rekursgericht über ein Rechtsmittel entschieden, das gesondert gar nicht zulässig war, können Sie dagegen an den Obersten Gerichtshof herantreten. Dieser ändert die Entscheidung ab und weist das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück.

Nein. Über die Anmerkung Ihrer Klage im Grundbuch wird nach den Regeln des Grundbuchsverfahrens entschieden, auch wenn Sie den Antrag beim Prozessgericht stellen. Deshalb gibt es dafür keinen Kostenersatz, und für Rechtsmittel gelten die Fristen des Grundbuchsrechts.

Auch das Prozessgericht kann die Löschung einer Streitanmerkung verfügen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie müssen sich dafür also nicht zwingend an das Grundbuchsgericht wenden. Dasselbe gilt für die Löschung der Anmerkung einer Klage gegen den Pfandschuldner.

Nein. Die Anmerkung der Klage im Grundbuch hat nur eine Warnfunktion und ist für den Rang ohne Bedeutung. Um die bevorrangte Forderung durchzusetzen, genügt die Anmeldung bei der Verteilung des Versteigerungserlöses, sofern die Klage eingebracht und im Grundbuch angemerkt ist. Zusätze braucht es dafür nicht, und eine erstrangige Anmerkung einer Klage ist im Grundbuchsrecht gar nicht vorgesehen.

Ja. Für die Bewilligung genügt es, dass ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor der Klage fällig geworden ist. Die Anmerkung hat zunächst nur eine Warnfunktion. Wie weit das Vorrecht tatsächlich ausgenützt werden kann, entscheidet sich erst im Exekutionsverfahren.

Nein. Angemerkt wird nur die Klage, nicht die eingeklagte Forderung, auf die sich das Vorrecht bezieht. Wurde ein Miteigentumsanteil im ursprünglichen Antrag vergessen, kann dort auf Antrag noch die Ausdehnung der Klage angemerkt werden.

Manche Beschlüsse dürfen nicht für sich allein bekämpft werden. Entscheidet das Rekursgericht über ein solches Rechtsmittel trotzdem inhaltlich, statt es als unzulässig zurückzuweisen, fehlte ihm dafür die Zuständigkeit. Seine Entscheidung ist deshalb nichtig.

Hat das Gericht zweiter Instanz über ein Rechtsmittel entschieden, das mangels Parteistellung gar nicht zulässig war, greift der Oberste Gerichtshof das von sich aus als schweren Verfahrensfehler auf. Das unzulässige Rechtsmittel wird dann zurückgewiesen. Das gilt auch im Außerstreitverfahren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 75 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 27 WEG 2002 § 28

Entscheidungstext

35 Absätze, 10.202 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Geschäftszahl

5Ob132/17y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (Liegenschaftsadresse *), vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei e*gesmbH, *, vertreten durch die JEANNEE Rechtsanwalt GmbH in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. R* eGen, *, vertreten durch die Höhne, In der Mauer & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, 2. Dr. Günther Hödl, Rechtsanwalt in Wien, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ing. C* F* E*, auch als Rechtsnachfolger der e*gesellschaft mbH, *, wegen 1. (ausgedehnt und eingeschränkt) 563.705,68 EUR sA, 2. Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der ersten Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. Mai 2017, AZ 16 R 50/17s-48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts insoweit aufgehoben, als dieses über den von der ersten Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Februar 2017, GZ 54 Cg 22/16a-29, meritorisch entschieden hat. Der Rekurs wird, soweit er von der ersten Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei erhoben wurde, zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail