Wird die Anmerkung bewilligt, wenn nur ein Teil rechtzeitig fällig wurde?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümer, Gläubiger
Ja. Für die Bewilligung genügt es, dass ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor der Klage fällig geworden ist. Die Anmerkung hat zunächst nur eine Warnfunktion. Wie weit das Vorrecht tatsächlich ausgenützt werden kann, entscheidet sich erst im Exekutionsverfahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 23.10.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ist schon dann zu bewilligen, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung fällig geworden ist. Der Anmerkung kommt nämlich zunächst einmal nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Klagsanmerkung kann daher die erforderliche Aufschlüsselung der angemeldeten Forderung gemäß § 210 EO nicht ersetzen.OGH 3 Ob 162/02y, 25.06.2003
- Mit der Klagsanmerkung ist ein echtes gesetzliches Vorzugspfandrecht entstanden oder genauer gesagt ausnützbar geworden.OGH 5 Ob 236/00t, 11.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113515 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 132/17y, 23.10.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3; WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
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