Wie macht die Eigentümergemeinschaft ihr Vorrecht bei Gericht geltend?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümer, Verwalter
Es genügt, mit der Klage die Anmerkung beim Miteigentumsanteil des Beklagten im Grundbuch zu beantragen. Ein Zusatz im Urteilsbegehren, dass bei Nichtzahlung in die Pfandsache vollstreckt wird, ist nicht nötig, weil der beklagte Wohnungseigentümer ohnehin mit seinem ganzen Vermögen haftet.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 19.05.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Für die in § 13c Abs 4 WEG geforderte Geltendmachung des Vorzugspfandrechts (die Einklagung der privilegierten Forderung "samt dem Pfandrecht") reicht es aus, gestützt auf § 13c Abs 4 WEG die grundbücherliche Anmerkung der Klage beim Miteigentumsanteil des Beklagten zu beantragen. Eines in das Urteilsbegehren aufzunehmenden Zusatzes, dass bei Nichtzahlung Exekution in die Pfandsache geführt wird, bedarf es wegen der sich ohnehin auf das ganze Vermögen erstreckenden Haftung des beklagten Wohnungseigentümers nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht.OGH 3 Ob 179/10k, 11.11.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113514 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 5/20a, 19.05.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 27 · Gesetzliches Vorzugspfandrecht
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