Reicht die Einräumung eines Wohnrechts für die Grundbuchseintragung?
betrifft Übergeber, Übernehmer, Wohnungsberechtigte, Notare
Nein. Die Urkunde muss auch den Rechtsgrund enthalten, also erkennen lassen, warum das Recht eingeräumt wird. Der bloße Hinweis, dass eine Dienstbarkeit eingeräumt wurde, genügt für die Eintragung nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Die Verbücherung eines Wohnungsrechts und eines Fruchtgenussrechts gemäß § 26 Abs 2 GBG kann nur auf Grund von Urkunden erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Die bloße Einräumung von Dienstbarkeiten reicht nicht aus, um eine Einverleibung im Grundbuch zu erwirken (so schon 5 Ob 339/99k).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus diesem Grund reicht der bloße Hinweis auf die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit nicht aus, die causa, also den mit der Rechtseinräumung verfolgten rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck als grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechtsgeschäften nachzuweisen.OGH 5 Ob 114/08p, 03.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113380 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 5 Ob 56/25h, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 159/16t, 19.12.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 155/16d, 29.09.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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