Zum Inhalt springen

Reicht die Einräumung eines Wohnrechts für die Grundbuchseintragung?

betrifft Übergeber, Übernehmer, Wohnungsberechtigte, Notare
Nein. Die Urkunde muss auch den Rechtsgrund enthalten, also erkennen lassen, warum das Recht eingeräumt wird. Der bloße Hinweis, dass eine Dienstbarkeit eingeräumt wurde, genügt für die Eintragung nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Die Verbücherung eines Wohnungsrechts und eines Fruchtgenussrechts gemäß § 26 Abs 2 GBG kann nur auf Grund von Urkunden erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Die bloße Einräumung von Dienstbarkeiten reicht nicht aus, um eine Einverleibung im Grundbuch zu erwirken (so schon 5 Ob 339/99k).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113380 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 6.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Wohnrecht im Grundbuch bestimmt genug
Eigentum und Grundbuch · Bestimmtheit eines Wohnrechts im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Eigentum nur samt Gegenleistung ins Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Beschränktes Fruchtgenussrecht im Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Eintragung persönlicher Dienstbarkeiten