Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 56/25h
Worum es ging: Reicht die einvernehmliche Aufhebung für die Rückübertragung im Grundbuch?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Heben Sie einen Übergabsvertrag einvernehmlich auf, ist das ein gültiger Rechtsgrund für die Rückabwicklung. Warum Sie den Vertrag aufheben, müssen Sie nicht angeben. Als Rechtsgrund kommt jedes Rechtsverhältnis in Betracht, das den Erwerb rechtfertigt.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Ein Recht an einem fremden Grundstück, etwa ein Wegerecht oder ein Wohnrecht, kann durch jeden Vertrag begründet werden. Auch ein Anerkenntnis oder ein Vergleich reicht als Grundlage dafür aus.
Nein. Die Urkunde muss auch den Rechtsgrund enthalten, also erkennen lassen, warum das Recht eingeräumt wird. Der bloße Hinweis, dass eine Dienstbarkeit eingeräumt wurde, genügt für die Eintragung nicht.
Ja. Verkaufen mehrere Miteigentümer ihre Anteile an denselben Käufer, muss der Vertrag erkennen lassen, welcher Preis auf welchen Anteil entfällt. Fehlt das, sieht das Grundbuchsgericht keinen gültigen Rechtsgrund und trägt das Eigentum nicht ein. Sind auf beiden Seiten nur je eine Person beteiligt, genügt ein Gesamtpreis.
Nein. Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch genügt, dass das Vorkaufsrecht vereinbart wurde und dass die Parteien auch seine Eintragung vereinbart haben. Ein gesondert angegebener Rechtsgrund ist dafür nicht nötig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 28.01.2025, 46 R 279/24f
Zitierte Paragrafen
ABGB § 480 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
29 Absätze, 4.618 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Geschäftszahl
5Ob56/25h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin B* m.b.H., *, vertreten durch Mag. Peter Bauer, öffentlicher Notar in Wien, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2025, AZ 46 R 279/24f, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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