OGH 5 Ob 155/16d
Worum es ging: Ist eine Schenkung ohne Notariatsakt gültig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn die Sache wirklich übergeben wurde. Nötig ist ein Akt, der zum Schenkungsvertrag hinzukommt, nach außen erkennbar ist und zeigt, dass die Sache aus der Gewahrsame des Schenkers in jene des Beschenkten übergeht. Das kann auch durch Zeichen geschehen, etwa durch Übergabe der Schlüssel oder durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung.
Die Übergabe muss nach außen deutlich erkennbar sein. Aus ihr muss hervorgehen, dass der Schenkende die Sache sofort aus seiner Verfügung in den Besitz des Beschenkten geben will.
Ob eine Liegenschaftsübergabe entgeltlich oder unentgeltlich ist, richtet sich nach den Werten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Belastungen, die der Übernehmer übernehmen musste, mindern den Wert des Grundstücks. Als Gegenleistung zählt aber nur, was aus dem Vermögen des Übernehmers kommt, nicht das, was sich der Übergeber aus seinem bisherigen Eigentum vorbehält; Leistungen an dritte Personen zählen dagegen als Entgelt.
Zu einer Schenkung gehört wesentlich die Absicht, wirklich unentgeltlich zu leisten. Das bedeutet: Es darf keine Gegenleistung dahinterstehen, die Leistung muss freiwillig erfolgen und darf auch nicht von einer sittlichen Pflicht verlangt sein.
Ja. Gegenstand einer Schenkung kann jede Sache im Sinne des Gesetzes sein, und dazu zählen auch Rechte. So kann etwa eine Dienstbarkeit, zum Beispiel ein Wegerecht, verschenkt werden.
Die Klausel, dass mit der Unterschrift die Übergabe und Übernahme als vollzogen gilt, ist für sich allein keine wirkliche Übergabe. Für eine Schenkung ohne Notariatsakt genügt eine solche Formulierung daher nicht.
Nicht, wenn die Übergabe bereits stattgefunden hat. Für das Grundbuch genügt in der Vertragsurkunde der Hinweis, dass die wirkliche Übergabe schon erfolgt ist; einzelne Übergabehandlungen müssen nicht geschildert werden. Diese Bestätigung muss allerdings auch vom Geschenkgeber stammen.
Bei einem Recht wie einem Wegerecht kommt als wirkliche Übergabe vor allem in Betracht, dass Ihnen die Ausübung des Rechts tatsächlich gestattet wird oder dass Sie eine Urkunde erhalten, mit der Sie das Recht im Grundbuch eintragen lassen können.
Wenn die geschenkte Sache oder das geschenkte Recht wirklich übergeben wurde. Welche Handlung dafür genügt, hängt vom Einzelfall ab: die Verständigung eines Schuldners, die Übergabe von Urkunden, das tatsächliche Überlassen einer Wohnung oder eines Autos zum Gebrauch, eine Überweisung auf das Konto der beschenkten Person oder die Eintragung im Grundbuch. Zu bedenken ist dabei auch, dass die Form den Schenker vor übereilten Entschlüssen schützen soll.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Ein Recht an einem fremden Grundstück, etwa ein Wegerecht oder ein Wohnrecht, kann durch jeden Vertrag begründet werden. Auch ein Anerkenntnis oder ein Vergleich reicht als Grundlage dafür aus.
Nein. Die Urkunde muss auch den Rechtsgrund enthalten, also erkennen lassen, warum das Recht eingeräumt wird. Der bloße Hinweis, dass eine Dienstbarkeit eingeräumt wurde, genügt für die Eintragung nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 09.03.2016
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 12.07.2016, 4 R 88/16i
Zitierte Paragrafen
ABGB § 480 ABGB § 943 GBG 1955 § 26
Entscheidungstext
135 Absätze, 17.348 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Geschäftszahl
5Ob155/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. A***** P*****, und 2. Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) G***** P*****, beide vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in Graz, wegen Grundbuchseintragungen in EZ ***** KG ***** und EZ ***** sowie EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Juli 2016, AZ 4 R 88/16i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 9. März 2016, TZ 3155/2016, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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