Muss ich Einwände schon in der Berufungsbeantwortung vorbringen?
betrifft Kläger, Beklagte, Berufungsgegner
Ja, wenn sich die Gegenseite in ihrer Berufung ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht. Dann müssen Sie Ihre Einwände gegen diese Feststellungen sofort in der Berufungsbeantwortung vorbringen. Eine gesonderte Aufforderung des Gerichts brauchen Sie dafür nicht abzuwarten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (22 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2000)
Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 1 ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde, indem die Richtigkeit dieser Feststellung im Rahmen der Tatsachenrüge und Beweisrüge vom Berufungswerber ausdrücklich bekämpft wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO ausgelöst. Die beklagte Partei wäre daher zur sofortigen Rüge in einer von ihr einzubringenden Berufungsbeantwortung gehalten gewesen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren.OGH 5 Ob 211/21x, 22.12.2021
- Wenn sich die Rechtsrüge ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts stützt, ist der Berufungsgegner auch so dazu verhalten, ihm nachteilige Feststellungen gemäß § 468 Abs 2 ZPO zu rügen.OGH 5 Ob 276/08m, 13.01.2009
- Zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers auf eine „verborgene" Feststellung gründet.OGH 5 Ob 276/08m, 13.01.2009
- Es besteht keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 2 ZPO, wenn - wie hier - in der Berufung ausdrücklich auf eine vom Erstgericht getroffene Feststellung Bezug genommen wurde, wobei diese „Bezugnahme" bereits bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge gegeben ist.OGH 8 ObA 74/08b, 16.12.2008
- Hier: Dem Berufungsgericht unterlief zwar ein Verfahrensverstoß, weil es, ohne auf die bereits erhobene Beweisrüge einzugehen, zusätzlich nach § 473a Abs 1 ZPO vorging; dieser ist jedoch nicht erheblich und nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen, weil das Berufungsgericht ohnehin über die schon in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge hätte entscheiden müssen.OGH 7 Ob 24/07s, 18.04.2007
- Eine Rügepflicht des Berufungsgegners in seiner Berufungsbeantwortung besteht nach § 468 Abs 2 ZPO dann, wenn sich der Gegner ausdrücklich auf die Feststellungen des Erstgerichtes bezieht. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn der Gegner seine Rechtsrüge auf die betreffenden Feststellungen des Ersturteils gründet.OGH 10 ObS 129/01w, 12.06.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113473 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 22.
- OGH 9 ObA 37/23s, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/21x, 22.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 160/19m, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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