Wann muss ich mich ausdrücklich auf eine Feststellung berufen?
betrifft Kläger, Beklagte, Berufungswerber, Berufungsgegner
Führen Sie Ihre Rechtsrüge ordnungsgemäß aus, gelten alle Feststellungen im dafür vorgesehenen Teil des Urteils als in Bezug genommen. Nur auf Feststellungen, die anderswo im Urteil versteckt sind, etwa in der Beweiswürdigung, müssen Sie sich ausdrücklich stützen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 18.11.2025 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Der Berufungswerber stützt sich bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge nur nicht auf solche erstrichterlichen Feststellungen "ausdrücklich" im Sinne des Gesetzes, die nicht in dem den Feststellungen vorbehaltenen Urteilsabschnitt, sondern in anderen Urteilsteilen "verborgen" sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die bloß hypothetische Möglichkeit, bei konsequenter - von der Zeugin allerdings abgelehnter - Behandlung die Aussagefähigkeit zu erreichen, ändert daran nichts.OGH 15 Os 139/18g, 21.11.2018
- Hier: Der Höhe nach vom Erstgericht ausdrücklich nicht festgestellte und von den Beklagten in der Berufungsbeantwortung nicht bekämpfte Gegenforderung.OGH 2 Ob 169/16s, 27.04.2017
- Da ein klagestattgebendes Versäumungsurteil keine Feststellungen aufweist, kommt weder eine Bekämpfung für den Kläger nachteiliger Feststellungen noch die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei deren Ermittlung in einer Berufungsbeantwortung in Betracht. Es fehlt somit an einem Anwendungsbereich für § 468 Abs 2 Satz 2 iVm § 473a Abs 1 Satz 2 ZPO.OGH 3 Ob 7/16z, 27.04.2016
- Der Berufungsgegner ist nach § 468 Abs 2 ZPO verpflichtet, bereits im Berufungsverfahren allfällige Verfahrensfehler bei der Ermittlung der für ihn nachteiligen Tatsachenfeststellungen zu rügen, wenn in der Berufung die Rechtsrüge ordnungsgemäß ausgeführt wurde.OGH 8 ObA 46/09m, 21.12.2009
- Hier: Die im Verfahren erster Instanz obsiegenden beklagten Parteien haben die angeblich dem Erstgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit im Berufungsverfahren nicht nach § 468 Abs 2 ZPO gerügt. Dazu wären sie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge der klagenden Partei gehalten gewesen.OGH 6 Ob 258/08x, 26.03.2009
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Wenn sich die Rechtsrüge ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts stützt, ist der Berufungsgegner auch so dazu verhalten, ihm nachteilige Feststellungen gemäß § 468 Abs 2 ZPO zu rügen.OGH 5 Ob 276/08m, 13.01.2009
- Zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers auf eine „verborgene" Feststellung gründet.OGH 5 Ob 276/08m, 13.01.2009
- Bei einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge ist davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber auf sämtliche in dem Urteilsabschnitt über die Feststellungen enthaltenen Feststellungen beruft.OGH 8 Ob 9/07t, 22.02.2007
- Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrundegelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf § 468 Abs 2 ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt.OGH 6 Ob 47/06i, 09.03.2006
- Bezieht sich der Revisionswerber ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen, dann ist der Revisionsgegner dazu verhalten, diese ihm nachteiligen Feststellungen bzw. die Nichterledigung seiner Beweisrüge in seiner Berufung in der Revisionsbeantwortung zu rügen; andernfalls ist von den getroffenen Feststellungen auszugehen.OGH 1 Ob 259/03z, 12.08.2004
- Auch der obsiegende Beklagte ist gemäß § 468 Abs 2 ZPO zur Rüge des Verfahrensmangels verhalten, wenn im Ersturteil das geänderte Begehren, gegen dessen Zulassung er sich ausgesprochen hatte, behandelt wird und wenn sich der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel ausdrücklich darauf bezieht. In einem derartigen Fall bedarf es auch keines Vorgehens des Berufungsgerichts gemäß § 473a ZPO.OGH 1 Ob 316/01d, 11.06.2002
- Zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO durch Freistellung einer Berufungsbeantwortung ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn es seine Entscheidung auf in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes "verborgene" Feststellungen gründet.OGH 6 Ob 94/01v, 26.04.2001
- Gibt das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung dem Berufungsgegner die Möglichkeit, seine Einwände gegen eine "verborgene" Feststellung mündlich vorzubringen, so bedarf es nicht der Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes (kein Verfahrensmangel).OGH 7 Ob 39/01p, 14.03.2001
- Durch § 473a Abs 3 erster Satz ZPO soll verhindert werden, dass der im § 473a Abs 1 ZPO erwähnte Schriftsatz beim Erstgericht zu Protokoll erklärt wird.OGH 7 Ob 39/01p, 14.03.2001
- Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des § 473a ZPO liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers ausschließlich auf die Feststellungen des Erstgerichtes stützt.OGH 6 Ob 59/00w, 23.11.2000
- Die Rügepflicht des Berufungsgegners ist bereits dann gegeben, wenn sich der Berufungswerber dadurch ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht, indem er eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausführt.OGH 7 Ob 306/99x, 26.01.2000
- Ausschließlich dann, wenn der Berufungswerber seine Rechtsrüge auf allenfalls in anderen Urteilsabschnitten - also meist in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung - "verborgene" Feststellungen stützen will, muss er sich ausdrücklich darauf beziehen, um eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO auszulösen. Das Verfahren nach § 473a Abs 1 ZPO ist auch dann einzuleiten, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung zum Nachteil des Berufungsgegners nach allseitiger Prüfung der Rechtslage aufgrund einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge auf eine derart "verborgene" Feststellung zu stützen erwägt.OGH 3 Ob 331/98t, 15.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112020 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 68.
- OGH 2 Ob 77/25z, 18.11.2025, Fall aus Tirol
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- OGH 1 Ob 93/24v, 24.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 78/23p, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
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- OGH 3 Ob 247/18x, 23.01.2019, Fall aus Vorarlberg
- OGH 2 Ob 169/16s, 27.04.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 157/16b, 26.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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