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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.09.2019 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 160/19m

Worum es ging: Zählt es, ob ich am Mietrückstand schuld bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die sofortige Auflösung genügt, dass die Miete tatsächlich offen ist; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Ob Sie den Rückstand grob verschuldet haben, spielt nur dann eine Rolle, wenn Sie ihn rechtzeitig nachzahlen.

Ja, wenn sich die Gegenseite in ihrer Berufung ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht. Dann müssen Sie Ihre Einwände gegen diese Feststellungen sofort in der Berufungsbeantwortung vorbringen. Eine gesonderte Aufforderung des Gerichts brauchen Sie dafür nicht abzuwarten.

Nein. Das Berufungsgericht darf aus den Feststellungen des Erstgerichts andere tatsächliche Schlüsse ziehen, ohne die Beweise noch einmal aufzunehmen. Eine neuerliche Verhandlung oder Einvernahme ist dafür nicht nötig.

Beim Mietkauf sind Elemente eines Mietvertrags und eines Kaufvertrags miteinander verbunden. Anders als beim Leasing ist die Überlassung zum Gebrauch nicht das eigentliche Ziel des Vertrags. Der Vertrag ist von vornherein darauf gerichtet, dass Sie die Sache später ins Eigentum bekommen.

Das hängt vom Vertrag ab. Beim Mietkauf kann Ihnen nach Ablauf der Mietzeit das Recht eingeräumt sein, die Sache zu kaufen. Es kann aber auch vereinbart sein, dass das Eigentum nach Ablauf der Mietzeit von selbst auf Sie übergeht. Entscheidend ist, was im Vertrag steht.

Beim Mietkauf mit anschließender Kaufoption sind zwei Verträge zeitlich hintereinander gekoppelt: zuerst die Miete, dann der Kauf. Die Mietraten werden auf den Kaufpreis angerechnet, und mit der Ausübung der Option erwerben Sie das Eigentum.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1118 ZPO § 473a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.949 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Geschäftszahl

4Ob160/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei F* GmbH, *, vertreten durch Feuchtmüller Stockert Moick Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei D* S*, vertreten durch Dr. Martina Zadra, Rechtsanwältin in Wien, wegen I. zuletzt 1.393,99 EUR sA und Räumung, II. 11.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2019, GZ 39 R 139/19h-74, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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