Gilt ein Gerichtsort, der klein in der Fußzeile steht?
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch die Paraphierung direkt unter die Fußzeile mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen und den Gerichtsstand wurde die darin enthaltene Gerichtsstandvereinbarung zur Kenntnis genommen. Von einer unbemerkten Aufnahme der Gerichtsstandvereinbarung kann, da die Absicht des Vertragspartners, Verträgen grundsätzlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundezulegen, der Klägerin auf Grund der seit 2002 bestandenen Geschäftsbeziehung nicht verborgen geblieben sein konnte, keine Rede sein.OGH 2 Ob 280/05y, 07.02.2007
- Hier zu § 104 JN: Von einer solcherart versteckten Klausel ist auch hier auszugehen: Nach dem Inhalt der diesbezüglichen Korrespondenzurkunden (deren Echtheit und Richtigkeit unbestritten blieb), befindet sich die Klausel am unteren Rand zwar jeder einzelnen Seite des Anbotschreibens der Klägerin, aber so wie in der zitierten Vorentscheidung lediglich in der dritten (letzten) Fußzeile ohne besondere Hervorhebung (weder hinsichtlich Schriftgröße noch Schriftart) zwischen der Firmenbuchnummer und der DVR- bzw der UID-Nummer; in den Zeilen darüber befinden sich nur der Firmenwortlaut sowie (darunter) deren Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mailadresse.OGH 2 Ob 100/06d, 18.05.2006
- Die Prüfung der Prozessvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 Abs 1 EuGVÜ begründet keinen Unterschied zu § 104 JN.OGH 2 Ob 100/06d, 18.05.2006
- Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande, so genügt der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind.OGH 6 Ob 185/02b, 29.08.2002
- Ist eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten, der kein äußerlich integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist, so etwa bei AGB, dann wird sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie findet; eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht. Die pauschale Annahme eines schriftlichen Angebots führt nur dann zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn eine entsprechende Klausel im Angebot unmissverständlich enthalten war.OGH 4 Ob 199/01w, 25.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115079 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 10 Ob 32/25s, 03.06.2025, Fall aus Wien
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht immer. Muss die Gegenleistung nach der Vereinbarung erst noch bestimmt werden, darf sie im Urteil ohne Betrag bleiben. Wer damit nicht einverstanden ist, muss selbst sagen, welche Gegenleistung er meint; wer nur eine ebenso unbestimmte Formulierung beantragt, kann sich später nicht beschweren.
Ja. Ist die Feststellung eines Umstands begrifflich und rechtlich schon vollständig in Ihrem Zahlungsbegehren enthalten, kann das Gericht darüber ein Feststellungsurteil fällen. Sie bekommen damit nichts anderes, sondern weniger als beantragt. Voraussetzung ist, dass Sie an dieser Feststellung ein rechtliches Interesse haben.