Gilt das UN-Kaufrecht trotz Rechtswahl in den Geschäftsbedingungen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Der Satz in Geschäftsbedingungen, es gelte ausschließlich deutsches Recht, schließt das internationale Kaufrecht nicht aus. Aus einer solchen Formulierung lässt sich nämlich nicht ableiten, dass damit nur das innerstaatliche Recht gemeint ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Der Satz in AGB, dass ausschließlich deutsches Recht anzuwenden sei, reicht für einen Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens nicht aus, weil ihm nicht entnommen werden kann, dass damit das nationale unvereinheitlichte Recht gemeint ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach Art 6 UN-Kaufrecht können die Parteien die Anwendung des Übereinkommens ausschließen. Dies kann auch stillschweigend erfolgen, etwa dadurch, dass die Parteien das Recht eines Vertragsstaats wählen und dabei das anwendbare nationale Sachrecht bestimmen oder das Recht eines Vertragsstaats insoweit wählen, als es von einem anderen Recht eines Vertragsstaats abweicht. Im Ergebnis ist für den Ausschluss des UN-Kaufrechts entscheidend, ob die Vertragsparteien auf das unvereinheitlichte Recht eines Staats abstellen. Allein im Verweis auf das Recht des Vertragsstaats ist aber ein solcher Ausschluss noch nicht zu sehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - insbesondere durch den Verweis auf das jeweilige Sachrecht - umfasst also die Anwendung österreichischen Rechts auch das UN-Kaufrecht.OGH 8 Ob 125/08b, 02.04.2009
- Eine Abwahl des UN-K ist grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich, sofern sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.OGH 2 Ob 95/06v, 04.07.2007
- Ob die Wahl des Rechts eines Vertragsstaates zum Ausschluss des UN-K führt, hängt also davon ab, ob die Parteien auf das unvereinheitlichte Recht dieses Staates abgestellt haben oder nicht. Eine Bezugnahme auf das unvereinheitlichte Recht („Der Vertrag unterliegt dem Kaufrecht des BGB") kann daher durchaus als Ausschluss bewertet werden (hier: Klausel, die für Verbraucher im Sinn des KSchG ausdrücklich auf die „hiefür bestehenden Vorschriften" und für Kaufleute auf die „Bestimmungen des HGB", also auf österreichisches Sachrecht abstellt).OGH 2 Ob 95/06v, 04.07.2007
- Das UN-K kann nur unter ausdrücklicher Nennung desselben abbedungen werden und stellt die Wahl nationalen Rechtes eines UN-K-Mitgliedstaates daher selbst dann kein Abbedingen des UN-Kaufrechtes dar, wenn das UN-K in den Sitzstaaten beider Vertragspartner in Geltung steht.OGH 7 Ob 275/03x, 17.12.2003
- Die Rechtswahl des österreichischen Rechts ohne Kundgabe eines dahingehenden Abwahlwillens ist nicht als konkludenter Ausschluss des UN-K zu werten, weil dieses als Bestandteil des vereinbarten Rechts auch von dieser Verweisung erfasst wird und im Rahmen seines Anwendungsbereichs dem sonst zur Anwendung kommenden unvereinheitlichen Recht vorgeht.OGH 1 Ob 77/01g, 22.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113574 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 6 Ob 100/25m, 30.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 121/24p, 14.01.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art6
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