Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 100/25m
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn ich bei der Ausschreibung übergangen wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Ausschreibung bindet den Auftraggeber ähnlich wie eine Belohnungszusage. Wird das beste Angebot übergangen, kann dem übergangenen Bieter ersetzt werden, was er bei ordnungsgemäßer Vergabe verdient hätte.
Vergibt die öffentliche Hand einen Auftrag über eine Ausschreibung, muss sie alle Bieter gleich behandeln. Davon kann sie nicht abgehen.
Wurde bei der Vergabe die Gleichbehandlung verletzt, ist dem übergangenen besten Bieter zu ersetzen, was er bei ordnungsgemäßer Vergabe verdient hätte. Er wird also so gestellt, als hätte er den Auftrag bekommen.
Behauptet die klagende Seite, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, und widerspricht die beklagte Seite dem nicht, sondern beruft sich selbst darauf, dann haben beide Seiten damit österreichisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist zu beachten.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Das internationale Kaufrecht regelt weder die Verjährung Ihrer Ansprüche aus dem Vertrag noch Rückgriffsansprüche gegen Vorlieferanten. Dafür gilt jenes Recht, das ansonsten auf den Vertrag anzuwenden ist.
Ein Angebot muss Ware, Menge und Preis so genau bezeichnen, dass diese zumindest bestimmbar sind. Auszulegen ist es danach, wie der Empfänger den Willen des Anbietenden erkennen konnte. Dabei zählen unter anderem die Verhandlungen, die bisherigen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Beteiligten.
Die Ware ist in kurzer Frist zu untersuchen. Wie kurz diese ist, hängt unter anderem von der Größe Ihres Unternehmens, der Art und Komplexität der Ware, ihrer Verderblichkeit, dem Charakter als Saisonware, der Menge und dem Aufwand der Untersuchung ab.
Ob Sie den Mangel in angemessener Frist gemeldet haben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dazu zählen Ihre betrieblichen und persönlichen Verhältnisse, die Eigenart der Ware, der Umfang der Lieferung und die Art des gewählten Rechtsbehelfs.
Für Prüfung und Meldung des Mangels sind insgesamt vierzehn Tage angemessen. Das gilt, solange keine besonderen Umstände für eine kürzere oder längere Frist sprechen.
Ein Kaufvertrag, der dem internationalen Kaufrecht unterliegt, kann grundsätzlich formlos aufgehoben werden. Das geht mündlich, am Telefon und sogar durch schlüssiges Verhalten.
Die Vergabevorschriften richten sich zunächst an den Auftraggeber. Er muss Unternehmen, die an den Vorarbeiten für die Ausschreibung beteiligt waren, vom Wettbewerb ausschließen und ihre Angebote ausscheiden. Diese Vorschriften dienen aber gerade auch dem Schutz der Bieter vor unlauterem Vorgehen.
Der Satz in Geschäftsbedingungen, es gelte ausschließlich deutsches Recht, schließt das internationale Kaufrecht nicht aus. Aus einer solchen Formulierung lässt sich nämlich nicht ableiten, dass damit nur das innerstaatliche Recht gemeint ist.
Das internationale Kaufrecht regelt beim Vertragsabschluss nur die äußere Übereinstimmung der Erklärungen. Fragen wie die Geschäftsfähigkeit, die Verjährung oder die Vollmacht sind darin nicht geregelt.
Das internationale Kaufrecht ist Teil der österreichischen Rechtsordnung und daher von einer Rechtswahl grundsätzlich mitumfasst. Wenn Sie es nicht anwenden wollen, müssen Sie seine Anwendung ausdrücklich oder zumindest erkennbar ausschließen.
Die Anforderungen an Ihre Mängelmeldung dürfen nicht überspannt werden, sie muss den Fehler aber genau beschreiben. Pauschale und allgemein gehaltene Beanstandungen genügen nicht, weil der Verkäufer sonst nicht angemessen reagieren kann. Es reicht, wenn Sie ihm das wesentliche Ergebnis einer ordentlichen Untersuchung mitteilen, sodass er sich ein Bild vom Mangel machen kann.
Sie können einen internationalen Kaufvertrag nur dann zur Gänze auflösen, wenn die Vertragsverletzung wirklich schwer wiegt. Das beurteilt das Gericht immer nach dem gesamten Bild des Einzelfalls und nach sachlichen Maßstäben. Dabei zählen Art und Ausmaß des Fehlers, seine Auswirkungen auf Sie sowie die Frage, ob eine Ersatzlieferung oder eine Reparatur in angemessener Zeit möglich, leistbar und für Sie zumutbar wäre.
Wenn ein Fehler so versteckt ist, dass er bei einer Prüfung gar nicht auffallen konnte, beginnt die Frist für Ihre Mängelmeldung erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Fehler zutage tritt. Vorher kann Ihnen niemand vorwerfen, zu spät gewesen zu sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 26.09.2024, 10 Cg 59/20t-107 bestätigt wurde
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 02.04.2025, 4 R 207/24d-122
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Geschäftszahl
6Ob100/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* d.o.o, *, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 190.663,58 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. April 2025, GZ 4 R 207/24d-122, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. September 2024, GZ 10 Cg 59/20t-107 bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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