Wird mein Vertrag befristet, wenn die Probezeit zu lang ist?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Nein, nicht automatisch. Eine Probezeit, die länger als erlaubt vereinbart wurde, ist insoweit unwirksam. Ob deshalb ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, hängt davon ab, was die Parteien insgesamt vereinbaren wollten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 28.02.2017 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Nicht jede Vereinbarung einer das gesetzliche Höchstausmaß übersteigenden Probezeit führt zur Annahme eines befristeten Dienstverhältnisses (§ 19 Abs 1 AngG). Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Parteien - von der (teilnichtigen) nichtigen Vereinbarung über die Dauer der Probezeit abgesehen - insgesamt ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Maßgeblich ist die durch Auslegung zu ermittelnde übereinstimmende Parteiabsicht.OGH 9 ObA 173/07t, 19.12.2007
- Da es bei der Vertragsauslegung nicht auf den inneren Willen der Parteien, sondern auf die nach redlicher Verkehrsauffassung zu verstehende Absicht ankommt, wird man in erster Linie die Bedeutung der Teilnichtigkeit zu beachten haben.OGH 9 ObA 163/00m, 20.09.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028231 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 9 ObA 9/17i, 28.02.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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