Kann ich unsere Vereinbarung über die Ersparnisse noch anfechten?
betrifft Ehegatten, Verlobte
Ein Vertrag über die spätere Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist grundsätzlich wirksam, wenn er als Notariatsakt errichtet wurde. Er muss aber wie jeder Vertrag gültig zustande gekommen sein. Fällt die Geschäftsgrundlage weg oder liegt ein Willensmangel vor, kann er aufgelöst oder angefochten werden.
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Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Der in der Form des Notariatsakts abgeschlossene Vertrag über den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist nach § 97 Abs 1 EheG grundsätzlich rechtswirksam, unterliegt aber den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge und kann durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst oder wegen Willensmängeln angefochten werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anwendbarkeit der allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB.OGH 1 Ob 144/12a, 15.11.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113791 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 72/24f, 25.06.2024
Genannte Normen
EheG §97 Abs1
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