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Kann ich unsere Vereinbarung über die Ersparnisse noch anfechten?

betrifft Ehegatten, Verlobte
Ein Vertrag über die spätere Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist grundsätzlich wirksam, wenn er als Notariatsakt errichtet wurde. Er muss aber wie jeder Vertrag gültig zustande gekommen sein. Fällt die Geschäftsgrundlage weg oder liegt ein Willensmangel vor, kann er aufgelöst oder angefochten werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Der in der Form des Notariatsakts abgeschlossene Vertrag über den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist nach § 97 Abs 1 EheG grundsätzlich rechtswirksam, unterliegt aber den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge und kann durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst oder wegen Willensmängeln angefochten werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113791 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

EheG §97 Abs1

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