Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 72/24f
Worum es ging: Zählt beim Vertrag der Wortlaut oder das Gemeinte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei einem schriftlichen Vertrag ist zuerst der Wortlaut maßgeblich, sofern er klar und deutlich ist. Erst wenn feststeht, dass der Text die Absicht der Beteiligten nicht richtig wiedergibt, wird nach dem wirklichen Willen gefragt und der Vertrag ergänzt.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Wurde ein Geschenk in der Erwartung gemacht, die Ehe werde Bestand haben, kann es unter Umständen widerrufen werden. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Geschenks einer Zuwendung im Rahmen von Ehepakten vergleichbar war. Der Widerruf steht dem Ehegatten offen, der an der Scheidung schuldlos oder gleich schuldig ist.
Gehört ein Gegenstand, den Sie Ihrem Ehegatten geschenkt haben, zur Aufteilungsmasse, können Sie auch im Aufteilungsverfahren einwenden, dass Sie die Schenkung aufheben dürfen. Das Gericht kann diesen Einwand berücksichtigen und den Wert so zuordnen, als hätten Sie einen Beitrag geleistet.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Haben Sie sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, etwas zu unterlassen, und ändert sich danach das Gesetz, ist der Vergleich im Zweifel so zu verstehen, dass diese Änderung berücksichtigt wird. Wer meint, die Verpflichtung solle unabhängig von der neuen Rechtslage weitergelten, muss das ausdrücklich vorbringen.
Haben Sie Ihrem Ehepartner während der Ehe etwas geschenkt, bleibt der Wert des Geschenks bei der Berechnung der Ausgleichszahlung weitgehend außer Betracht, soweit er nicht durch Arbeit oder Investitionen gestiegen ist. Wertsteigerungen, die nur auf die Marktentwicklung zurückgehen, werden aber aufgeteilt, wenn Gütergemeinschaft vereinbart war; maßgeblich ist dann das Verhältnis der eingebrachten Werte.
Ein Vertrag über die spätere Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist grundsätzlich wirksam, wenn er als Notariatsakt errichtet wurde. Er muss aber wie jeder Vertrag gültig zustande gekommen sein. Fällt die Geschäftsgrundlage weg oder liegt ein Willensmangel vor, kann er aufgelöst oder angefochten werden.
Bei der Schenkung einer Liegenschaft unter Ehegatten bleibt deren Wert bei der Ausgleichszahlung im Allgemeinen außer Ansatz. Steht das gemeinsam bewohnte Haus wegen der Schenkung aber im Miteigentum beider, muss eine Wertsteigerung zwischen der Schenkung und der Entscheidung erster Instanz berücksichtigt werden.
Verlangt das Gesetz für eine Vereinbarung die Schriftform, ist die ergänzende Auslegung der Urkunde durch den Zweck dieser Formvorschrift beschränkt. Was nicht in der Urkunde steht, kann daher nicht ohne Weiteres hineingelesen werden.
Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.
Was ein Ehegatte dem anderen während aufrechter Ehe schenkt, fällt in die Aufteilung. Das gilt auch dann, wenn der Schenkende die Sache selbst in die Ehe eingebracht, geerbt oder von jemand anderem geschenkt bekommen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Lilienfeld, 29.01.2024, 2 Fam 24/22s-63
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Geschäftszahl
1Ob72/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers * F*, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin K*, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 13. März 2024, GZ 23 R 76/24k-67, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 29. Jänner 2024, GZ 2 Fam 24/22s-63, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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