Muss die Bank warnen, obwohl ich die Lage ohnehin kenne?
günstig für Bürge betrifft Bürgen, Mitschuldner, Konsumenten, Banken
Erkennt der Gläubiger bis zur Übernahme Ihrer Haftung, dass der Hauptschuldner voraussichtlich nicht zahlen wird, muss er Sie darauf hinweisen. Das gilt auch dann, wenn Sie über dessen finanzielle Lage ohnehin Bescheid wissen. Der Hinweis soll Sie nachdrücklich warnen und Ihr Risiko verringern.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Den Gläubiger, der bis zum Zeitpunkt der Interzession erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, trifft eine Informationspflicht. Er hat den interzedierenden Verbraucher auch dann auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn der Interzedent über dessen finanzielle Situation Bescheid weiß. Dies dient der Verminderung des Risikos für den Interzedenten und seiner nachdrücklichen Warnung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Schuldners kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten.OGH 2 Ob 169/11h, 24.04.2012
- Eine Aufklärung ist jedenfalls dann nicht mehr zu verlangen, wenn der Interzedent über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners bereits konkrete und vollständige Informationen hat, sodass kein Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten und kein Bedürfnis an einem zusätzlichen Hinweis des Gläubigers besteht, der „kein Mehr an Warnung" bewirken könnte.OGH 3 Ob 209/06s, 19.10.2006
- Eine nachträgliche Verschlechterung der Lage des Schuldners begründete keine nachträgliche Warnpflicht.OGH 3 Ob 58/05h, 24.11.2005
- Die Feststellung, wonach der Beklagte die Wechselbürgschaft „auch bei genauer Auflistung der Schulden" übernommen hätte, impliziert nicht, dass die Bürgschaftserklärung auch dann erfolgt wäre, wenn die Klägerin ihrer Auskunftspflicht nachgekommen wäre.OGH 8 Ob 46/05f, 04.05.2005
- Die Auskunft soll diesem die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen führen, aus denen dieser neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht.OGH 1 Ob 29/01y, 27.11.2001
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Demzufolge hat der Gläubiger den Interzedenten darüber zu informieren, inwiefern die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners erwarten lässt, dass dieser seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, sodass die Haftung des Interzedenten schlagend wird.OGH 1 Ob 132/01w, 22.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113880 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 1 Ob 200/24d, 25.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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