Muss mich die Bank warnen, bevor ich für jemanden hafte?
günstig für Bürge betrifft Bürgen, Pfandgeber, Banken, Kreditnehmer
Grundsätzlich muss die Bank nicht warnen. Ausnahmsweise besteht eine Warnpflicht, wenn die Bank bereits weiß, dass der Kreditnehmer zahlungsunfähig ist oder unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch steht, und ihm den Kredit nur wegen der Sicherheit eines Dritten trotzdem gibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Eine Warnpflicht der Bank wird nur dann ausnahmsweise und mit entsprechenden Vorbehalten anzunehmen sein, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zB eines Kreditnehmers hat, diesem wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit aber trotzdem noch einen Kredit gewährt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung.OGH 10 Ob 19/23a, 31.10.2023
- Hier: Übernahme einer Pfandhaftung.OGH 4 Ob 14/09a, 24.02.2009
- Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG.OGH 4 Ob 14/09a, 24.02.2009
- Eine bloße Voraussehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs löst die Aufklärungspflicht des Kreditgebers (noch) nicht aus.OGH 1 Ob 83/08z, 06.05.2008
- Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung.OGH 7 Ob 169/07i, 29.08.2007
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Kann ein Projekt nicht ausfinanziert werden, so ist dessen Scheitern im Hinblick auf die fehlenden Eigenmittel, die dies ausgleichen könnten, absehbar und im Sinne der Judikatur auch unmittelbar bevorstehend. In einem solchen Fall treffen nämlich die Bank Aufklärungs-und Warnpflichten, auch wenn sie im Allgemeinen zu keiner tiefgreifenden Prüfung der Realisierbarkeit des vom Hauptschuldner geplanten Projektes verpflichtet ist.OGH 7 Ob 260/06w, 28.03.2007
- Legte eine Bank bei der Prüfung der Ausfinanzierung des Projektes alle Förderungen zugrunde, obwohl noch keine verbindlichen Förderzusagen vorlagen, also nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes und damit der künftige Bestand des Unternehmens vor Aufnahme des Betriebs gesichert war, hätte eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank bestanden, dass die Förderungen zwar mündlich zugesagt, aber noch nicht bewilligt wurden und daher zurzeit nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes gesichert ist, bevor sie mit den wirtschaftlich an dem Projekt nicht Beteiligten Hypothekarverträge abschloss.OGH 7 Ob 260/06w, 28.03.2007
- Interzedenten haben die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Interzedent in einer Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. Diesfalls darf die Bank annehmen, dass der Interzedent gerade wegen seiner Nahebeziehung zum Schuldner für dessen Verbindlichkeiten einstehen wolle, um von diesem allenfalls schwerwiegende Nachteile abzuwenden.OGH 8 Ob 81/03z, 26.02.2004
- Der Pfandbesteller darf vor allem auch nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine tiefgehende Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners vornehmen und ihn über deren Ergebnis aufklären, sollte eine Pfandbestellung nicht risikolos möglich sein.OGH 1 Ob 93/02m, 11.06.2002
- Hier: Aufklärungspflicht gegenüber Pfandbesteller.OGH 8 Ob 302/01x, 24.01.2002
- Die Anforderungen an die Bank dürfen nicht überspannt werden, im Besonderen dann nicht, wenn zwischen Hauptschuldner und Bürgen oder Pfandbesteller - wie hier - eine besondere Nahebeziehung besteht.OGH 6 Ob 145/00t, 28.06.2000
- Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht dürfen nicht überspannt werden; dem Bankkunden muss zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren zu wissen.OGH 4 Ob 61/99w, 27.04.1999
- Nur wenn der Gläubiger erkennt, dass der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht.OGH 8 Ob 629/89, 07.09.1989
- Hier: Hausbank und Konzernmutter bei Wechseldiskontgeschäft.OGH 6 Ob 508/86, 09.02.1988
- Die Warnpflicht ist aber dann gegeben, wenn durch Schweigen die Bank zumindest den falschen Schein erweckt; dass die Bürgschaft einen Einsatz der Kreditmittel durch den Kreditnehmer zur Stärkung seiner wirtschaftlichen Position ermöglichen werde, obwohl ihr bekannt war, dass nur ein offener Kredit abgedeckt werden soll.OGH 4 Ob 524/85, 15.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 40.
- OGH 1 Ob 200/24d, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 37/24t, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 19/23a, 31.10.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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