Setzt das Gericht von selbst einen Geschäftsführer ein?
betrifft Gesellschafter, Gläubiger, Erwerber von Geschäftsanteilen
Nein. Das Gericht wird nicht von sich aus tätig, um die Gesellschaft wieder handlungsfähig zu machen. Dafür müssen die Beteiligten mit wirtschaftlichem Interesse selbst sorgen und einen Antrag stellen, etwa Gesellschafter oder Personen, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Zum Kreis der antragsberechtigten Beteiligten zählen insbesondere Gesellschafter und auch Dritte, die einen Anspruch gegen die Gesellschaft durchsetzen wollen.
Von Amts wegen kann das Gericht jedenfalls nicht vorgehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein amtwegiges Vorgehen zur Installierung handlungsfähiger Organe der Gesellschaft ist nicht normiert; das Gesetz überlässt es den wirtschaftlich interessierten Beteiligten, dafür zu sorgen. OGH 6 Ob 170/07d, 13.09.2007 · im RIS ↗
- Dazu gehören die Gesellschafter, die Organe der Gesellschaft sowie diejenigen Personen, die einen gegen die Gesellschaft durchzusetzenden Anspruch behaupten. OGH 6 Ob 53/06x, 06.04.2006 · im RIS ↗
- Hier: Dazu gehört auch der Erwerber eines Geschäftsanteils. OGH 6 Ob 10/06y, 26.01.2006 · im RIS ↗
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113945 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 8 ObA 40/25b, 24.06.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §15a
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