Wer stellt den Aufteilungsantrag, wenn ein Ehegatte insolvent ist?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Insolvenzschuldner, Insolvenzverwalter, Gläubiger
Ist der Anspruch auf Aufteilung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, gehört er nicht zur Masse: Den Antrag stellen Sie selbst, nicht der Insolvenzverwalter. Seit 2024 gilt jedoch, dass der Anspruch mit der Antragstellung bei Gericht pfändbar wird und Ihnen ab diesem Zeitpunkt die weitere Verfahrensführung entzogen ist; fortführen kann das Verfahren dann nur der Insolvenzverwalter. Der Rechtssatz gibt insoweit die ältere Ansicht wieder.
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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher.
Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden:
OGH 1 Ob 157/23d, 08.04.2024 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.
Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. In diesem Fall kann nur der Gemeinschuldner selbst - abgesehen von seinen Rechtsnachfolgern unter den Voraussetzungen des § 96 EheG - einen Aufteilungsantrag stellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach wirksamer Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden.OGH 1 Ob 157/23d, 08.04.2024
- Da der Aufteilungsanspruch mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar wurde, ist er ab diesem Zeitpunkt ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“ iSd § 2 Abs 2 IO.OGH 1 Ob 157/23d, 08.04.2024
- Der insolvente Ehegatte kann einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Aufteilungsanspruch wirksam geltend machen und das Aufteilungsverfahren einleiten, weil der Anspruch vor gerichtlicher Geltendmachung noch nicht der Exekution unterworfen ist und daher nicht die Insolvenzmasse betrifft.OGH 1 Ob 157/23d, 08.04.2024
- Umgekehrt muss der nicht im Konkurs verfangene geschiedene Ehegatte seinen Aufteilungsanspruch gegen seinen geschiedenen Ehegatten richten, auch wenn über dessen Vermögen schon vor dem Antrag das Konkurs-(Schuldenregulierungs-)verfahren eröffnet worden war.OGH 2 Ob 184/03b, 12.09.2003
- Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung.OGH 2 Ob 184/03b, 12.09.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114060 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 157/23d, 08.04.2024, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AußStrG §235; EheG §81 ff; KO §1 Abs2
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