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Darf Geld für die Zustimmung zu einer Verlobung verlangt werden?

günstig für Minderjährige betrifft Minderjährige, Eltern, Verlobte
Entscheidungen über eine Ehe und über ein Verlöbnis müssen frei und ohne Bedingungen fallen. Macht die Mutter einer Minderjährigen ihre Zustimmung zum Verlöbnis von einer Geldzahlung abhängig, widerspricht das den Grundwertungen des österreichischen Ehe- und Familienrechts, weil damit ernsthafter Druck entsteht. Eine ausländische Regel, die eine solche Zahlung erlaubt, wird bei uns nicht angewendet.

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Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 01.12.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Es widerspricht den Grundwertungen des österreichischen Eherechtes und Familienrechtes, wenn die Mutter einer Minderjährigen ihre Zustimmung zur Verlobung eines ebenfalls Minderjährigen von der Zahlung eines Geldbetrags durch dessen Vater abhängig macht. Entscheidungen über die Eheschließung haben ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen zu erfolgen; Gleiches muss für das Verlöbnis, nicht nur zwischen den Verlöbnispartnern selbst, sondern auch im Verhältnis zwischen deren Erziehungsberechtigten gelten, weil die angesprochene Willensfreiheit auch dann eingeschränkt ist, wenn die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einer Minderjährigen zu einem Verlöbnis mit Geld abgekauft wird. Dass eine solche Zahlung geeignet ist, einen ernsthaften Druck auf die Motivation der Minderjährigen zur Eheschließung auszuüben, liegt auf der Hand. Eine allenfalls in einer ausländischen Rechtsordnung bestehende Norm oder Übung, die eine solche Zahlung für rechtsgültig erklärte, verstieße daher gegen den ordre public im Sinne des § 6 IPRG.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114101 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

IPRG §6

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