Wer muss beweisen, dass etwas anderes vereinbart war?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Ist die Bedeutung eines Ausdrucks nach dem allgemeinen Sprachgebrauch klar, bleibt es dabei. Wer behauptet, es sei trotzdem etwas anderes vereinbart worden, muss die Umstände dafür vorbringen und beweisen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ist der aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs ermittelte Aussagewert nicht zweifelhaft, so muss derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Auslegung von Willenserklärungen darf der Erklärungsempfänger den ihm geläufigen Sprachgebrauch zugrunde legen, wenn er nicht konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Übung des Erklärenden hat; wer einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsinhalt behauptet, muss diesen beweisen.OGH 8 Ob 26/07t, 16.01.2008
- Die Beweislastregel, dass derjenige, der sich auf einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsinhalt beruft, diesen auch beweisen muss, gilt nicht nur für die Vertragsklausel insgesamt, sondern naturgemäß auch für einzelne Begriffe, weil sich aus dem Verständnis der Begriffe das Verständnis der Vertragsklausel ergibt.OGH 4 Ob 154/01b, 12.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108201 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 144/18i, 03.10.2018
Im Gesetz
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