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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.07.2022 · Fall aus Tirol

OGH 8 Ob 104/21h

Worum es ging: Wird mein Arbeitslosengeld auf den Lohnanspruch angerechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden auf den Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber ebenso wenig angerechnet wie eine Pension. Anders ist es nur, wenn das bezogene Arbeitslosengeld tatsächlich nicht mehr zurückgefordert werden kann.

Wenn Angehörige Sie nach einem Unfall betreuen und Ihre vermehrten Bedürfnisse abdecken, geschieht das nicht, um den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden daher nicht auf Ihren Schaden angerechnet. Sie können den Ersatz selbst geltend machen.

Nein. Die Notstandshilfe soll nicht den Schädiger entlasten. Sie zählt nicht als Erwerbseinkommen, und auf ihre Gewährung besteht auch kein unbedingter Rechtsanspruch. Sie wird Ihnen daher nicht angerechnet.

Wer für einen Schaden einzustehen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass eine andere Person zum Unterhalt verpflichtet ist. Seine Ersatzpflicht bleibt davon unberührt.

Nein. Vorteile werden nur beim Vermögensschaden angerechnet, also etwa beim entgangenen Verdienst oder bei Heilungskosten. Das Schmerzengeld gleicht dagegen einen Schaden aus, der sich nicht in Geld messen lässt; ein Vermögensvorteil wird darauf nicht angerechnet.

Nein. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und vergleichbare Leistungen werden auf Ihren Schadenersatz nicht angerechnet. Das gilt auch für die Sondernotstandshilfe und für die Zusatzrente aus der Kriegsopferversorgung.

Klagen Sie selbst gegen den Schädiger, darf das Gericht den Übergang Ihrer Ansprüche auf die Sozialversicherung nur berücksichtigen, wenn der Beklagte das in erster Instanz eingewendet hat. Allein daraus, dass Sie Leistungen der Sozialversicherung erwähnen, darf das Gericht nicht auf einen solchen Übergang schließen. Anders ist es nur, wenn Sie selbst den Vorrang der Sozialversicherung zugestehen.

Vorteile werden nur dann angerechnet, wenn sie sachlich und zeitlich zu genau dem Schaden passen, den Sie ersetzt verlangen. Ein Einkommen, das Sie vielleicht künftig nach einer Umschulung höher erzielen, passt weder zeitlich zum früheren Verdienstentgang noch sachlich zu den Kosten der Umschulung.

Ja, wenn einer der gesetzlich geregelten Rückforderungsgründe vorliegt, etwa bewusst unrichtige Angaben, verschwiegene Tatsachen oder ein Bezug, den Sie als nicht zustehend erkennen mussten. Auf guten Glauben können Sie sich dann nicht mehr berufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 332 ZPO § 508 ZPO § 510

Entscheidungstext

35 Absätze, 9.875 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.07.2022

Geschäftszahl

8Ob104/21h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* K*, vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in Lienz, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwalt in Lienz, wegen 56.945,55 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 18.532 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Juni 2021, GZ 1 R 61/21m-59, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Februar 2021, GZ 17 Cg 56/19f-52, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.253,88 EUR (darin 208,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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