Muss ich zu viel bekommenen Unterhalt wieder zurückzahlen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1931, zuletzt bestätigt am 11.09.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1931)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unter Vorbehalt geleistete Unterhaltszahlungen beugen dem gutgläubigen Verbrauch vor.OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025
- Hier: Rückforderung des von der Alleinerbin des Unterhaltspflichtigen geleisteten Unterhalts.OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023
- Dieser Rechtsprechung liegt vornehmlich der Gedanke zugrunde, dass bei gutgläubigem Verbrauch von Unterhaltsleistungen von einer echten Bereicherung nicht gesprochen werden kann.OGH 8 ObA 68/04i, 16.07.2004
- Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge können (mangels echter Bereicherung) nur dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Dies gilt auch auf im Rahmen des einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO gezahlte Unterhaltsbeträge, denn die zugrunde liegende einstweilige Verfügung bildet für sich allein keine ausreichende rechtliche Grundlage, weil der so festgesetzte Unterhalt nur vorschussweise zu zahlen ist, während die endgültige rechtliche Zuweisung vom Ergebnis des ordentlichen Verfahrens abhängt.OGH 3 Ob 219/98x, 22.12.1999
- Die neuere Rechtsprechung hat die Grundsätze des Judikates 33 neu nicht auf Unterhaltsleistungen im eigentlichen Sinn beschränkt, sondern sie auch dann gelten lassen, wenn die irrtümlich erbrachte Leistung, wirtschaftlich gesehen - ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Konstruktion - die Funktion hatte, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen.OGH 2 Ob 9/96, 29.02.1996
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- Auch der gutgläubige Empfänger ist zur Rückzahlung verpflichtet.OGH 1 Ob 5/62, 17.01.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033609 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 22.
- OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 93/24a, 25.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 130/16y, 30.08.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sobald Ihnen die Klage oder der Antrag zugestellt wird, mit dem Ihr Unterhaltsanspruch bekämpft wird, müssen Sie damit rechnen, das Geld zurückzahlen zu müssen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie sich nicht mehr darauf berufen, das Geld in gutem Glauben verbraucht zu haben.
Sobald Sie bei der von Ihnen zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der Zahlung hätten zweifeln müssen. Es kommt nicht auf Ihr tatsächliches Wissen an, schon Fahrlässigkeit genügt, auffallende Sorglosigkeit ist nicht nötig. Bei einem minderjährigen Kind wird die Unredlichkeit des gesetzlichen Vertreters zugerechnet.