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Muss ich vor der Klage zuerst die Schlichtungsstelle des Vereins anrufen?

günstig für Verein betrifft Vereinsmitglieder, Vereine, Kläger
Ja. Hat Ihr Verein eine eigene Schlichtungseinrichtung, müssen Sie diese zuerst ausschöpfen, bevor Sie einen Anspruch aus dem Vereinsverhältnis bei Gericht geltend machen. Klagen Sie vorher, wird die Klage nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen; das muss der Verein aber einwenden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.05.2016 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Besteht ein Vereinsgericht und wird ein Anspruch aus dem Vereinsverhältnis geltend gemacht, jedoch der vereinsinterne Instanzenzug vor dem Vereinsgericht nicht ausgeschöpft, so ist dies nicht mit der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes geltend zu machen, sondern mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Bei Nichtausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges findet keine Zurückweisung einer vor den ordentlichen Gerichten eingebrachten Klage, sondern eine Abweisung statt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114603 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Im Gesetz

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