Muss ich vor der Klage zuerst die Schlichtungsstelle des Vereins anrufen?
günstig für Verein betrifft Vereinsmitglieder, Vereine, Kläger
Ja. Hat Ihr Verein eine eigene Schlichtungseinrichtung, müssen Sie diese zuerst ausschöpfen, bevor Sie einen Anspruch aus dem Vereinsverhältnis bei Gericht geltend machen. Klagen Sie vorher, wird die Klage nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen; das muss der Verein aber einwenden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.05.2016 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Besteht ein Vereinsgericht und wird ein Anspruch aus dem Vereinsverhältnis geltend gemacht, jedoch der vereinsinterne Instanzenzug vor dem Vereinsgericht nicht ausgeschöpft, so ist dies nicht mit der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes geltend zu machen, sondern mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Bei Nichtausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges findet keine Zurückweisung einer vor den ordentlichen Gerichten eingebrachten Klage, sondern eine Abweisung statt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Streitigkeiten mit bloß vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundenen Personen, die also keine Vereinsmitglieder sind, besteht keine gesetzliche, sondern allenfalls bloß eine vertragliche Pflicht zur Anrufung der Schlichtungsstelle im Sinne des § 8 VereinsG. Die Klage ist, sofern sie vor Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs erhoben wird, nicht gesetzlich unzulässig (Prozesshindernis), sondern aufgrund der vorweg bestehenden materiell-rechtlichen Unklagbarkeit bloß abzuweisen.OGH 8 Ob 56/19x, 27.06.2019
- Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.OGH 8 Ob 138/08i, 18.06.2009
- Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen § 8 VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können.OGH 6 Ob 179/08d, 01.10.2008
- Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs.OGH 7 Ob 52/08k, 09.04.2008
- Die mangelnde Klagbarkeit kann nur über entsprechenden Einwand wahrgenommen werden.OGH 6 Ob 174/07t, 13.09.2007
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- Mit ausführlicher Begründung.OGH 4 Ob 146/07k, 04.09.2007
- Im Gegensatz zu T1 wird hier Unzulässigkeit des Rechtsweges und nicht mangelnde Klagbarkeit angenommen.OGH 4 Ob 146/07k, 04.09.2007
- § 8 Abs 1 VerG ist grundsätzlich auch in den Fällen des § 7 VerG 2002 anwendbar.OGH 7 Ob 139/07b, 04.07.2007
- Es liegt weder eine Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens vor. (Hier: Schiedseinrichtung im Sinne des § 8 Abs 1 VerG 2002.)OGH 8 Ob 78/06p, 21.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114603 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 5 Ob 251/15w, 18.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 599 · Verfahren und Beweisaufnahme
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