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Muss ich zuerst die Schlichtungsstelle meines Vereins anrufen?

günstig für Verein betrifft Vereinsmitglieder, Vereine, Kläger
Ja, bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Dieser Begriff ist weit zu verstehen und erfasst auch Geldforderungen wie Mitgliedsbeiträge oder Schadenersatz, sofern sie in der Mitgliedschaft wurzeln. Klagen Sie ohne vorherige Anrufung der vereinsinternen Stelle, wird Ihre Klage in der Regel zurückgewiesen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 25.05.2023 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

Die nach dem VerG 2002 vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen sollen nicht nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden, wie in einem Teil der Rechtsprechung zu § 4 VerG 1951 vertreten wurde, sondern der Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" ist umfassender als in jenen Entscheidungen, die bei privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine weitere Differenzierung vornahmen (keine Geldansprüche wie Mitgliedsbeiträge, Schadenersatz), zu verstehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 20 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119982 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 25.

Genannte Normen

VerG §3 Abs2 Z10; VerG 2002 §8 Abs1

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