Muss ich zuerst die Schlichtungsstelle meines Vereins anrufen?
günstig für Verein betrifft Vereinsmitglieder, Vereine, Kläger
Ja, bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Dieser Begriff ist weit zu verstehen und erfasst auch Geldforderungen wie Mitgliedsbeiträge oder Schadenersatz, sofern sie in der Mitgliedschaft wurzeln. Klagen Sie ohne vorherige Anrufung der vereinsinternen Stelle, wird Ihre Klage in der Regel zurückgewiesen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 25.05.2023 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Die nach dem VerG 2002 vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen sollen nicht nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden, wie in einem Teil der Rechtsprechung zu § 4 VerG 1951 vertreten wurde, sondern der Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" ist umfassender als in jenen Entscheidungen, die bei privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine weitere Differenzierung vornahmen (keine Geldansprüche wie Mitgliedsbeiträge, Schadenersatz), zu verstehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen in Vereinsstatuten sind dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des § 8 VerG entsprechen. Dies gilt nicht nur für Statuten, die nach dem Inkrafttreten des VerG 2002 neu gefasst wurden und mangelhaft formuliert sind, sondern auch für ältere Statuten, deren Mängel sich aus einer unterlassenen Anpassung an die neue Gesetzeslage ergeben, sofern sie überhaupt eine Schlichtungseinrichtung vorsehen.OGH 5 Ob 251/15w, 18.05.2016
- Hier: Anspruch nach dem UWG.OGH 4 Ob 73/09b, 14.07.2009
- Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt, ihre Mitgliedschaft im Verein daher denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder sie nicht vielmehr einen vom Vereinsverhältnis unabhängigen Anspruch geltend macht, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte.OGH 4 Ob 73/09b, 14.07.2009
- Hier: Ansprüche eines bloßen Interessenten an einer Mitgliedschaft, der - nach dem Klagsvorbringen und den Feststellungen des Erstgerichts - von einem Organ der beklagten Partei getäuscht wurde. Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs liegt nicht vor.OGH 6 Ob 117/09p, 02.07.2009
- Hingegen sind nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitglieds gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied von der Formulierung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" in § 8 Abs 1 VerG 2002 erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendig Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. Dabei ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch gründet (2 Ob 273/06w).OGH 6 Ob 117/09p, 02.07.2009
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- Dazu gehören etwa Streitigkeiten über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und die Erbringung anderer vermögenswerter - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - Leistungen an den Verein (4 Ob 146/07k).OGH 6 Ob 117/09p, 02.07.2009
- Dabei ist allein maßgeblich, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt (4 Ob 146/07k).OGH 6 Ob 117/09p, 02.07.2009
- Der Begriff der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ist auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen (6 Ob 219/04f).OGH 6 Ob 117/09p, 02.07.2009
- Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.OGH 8 Ob 138/08i, 18.06.2009
- Hier: Vom klagenden Verein auf die Mitgliedschaft der Beklagten gestützter Beseitigungs- bzw Wiederherstellungsanspruch.OGH 8 Ob 138/08i, 18.06.2009
- Eine Einschränkung der Zuständigkeit der Streitschlichtungsstelle auf bestimmte Vereinsangelegenheiten ist nicht (mehr) zulässig.OGH 6 Ob 280/08g, 27.02.2009
- Unzulässigkeit des Rechtswegs.OGH 6 Ob 179/08d, 01.10.2008
- Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen § 8 VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können.OGH 6 Ob 179/08d, 01.10.2008
- Trotz dieses weiten Verständnisses des Begriffes der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" im Sinne des § 8 Abs 1 VerG 2002 sind davon aber nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitgliedes gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag.OGH 2 Ob 273/06w, 18.10.2007
- Im Gegensatz zu T2 wird hier Unzulässigkeit des Rechtsweges und nicht mangelnde Klagbarkeit angenommen.OGH 4 Ob 146/07k, 04.09.2007
- § 8 Abs 1 VerG ist grundsätzlich auch in den Fällen des § 7 VerG 2002 anwendbar.OGH 7 Ob 139/07b, 04.07.2007
- Hier: Bekämpfung eines Beschlusses einer ordentlichen Hauptversammlung.OGH 7 Ob 139/07b, 04.07.2007
- Die Einrede der mangelnden Klagbarkeit muss allerdings seitens des Beklagten eingewendet werden.OGH 7 Ob 42/06m, 10.05.2006
- Einer ohne vorherige Anrufung des Vereinsschiedsgerichts als Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VereinsG 2002 eingebrachten Klage steht die materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit entgegen.OGH 5 Ob 60/05t, 21.06.2005
- Hier: Bekämpfung von Beschlüssen einer außerordentlichen Generalversammlung.OGH 5 Ob 60/05t, 21.06.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119982 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 25.
- OGH 3 Ob 34/23f, 25.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 25/23z, 16.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 251/15w, 18.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
VerG §3 Abs2 Z10; VerG 2002 §8 Abs1
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