OGH 5 Ob 251/15w
Worum es ging: Muss ich die Schiedsvereinbarung vor Gericht selbst einwenden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie ein Schiedsgericht vereinbart und klagt die andere Seite trotzdem beim staatlichen Gericht, müssen Sie sich darauf selbst berufen. Sie machen dabei die Unzuständigkeit des Gerichts geltend und nicht, dass der Weg zum Gericht überhaupt versperrt wäre. Das Gericht achtet nicht von sich aus darauf.
Über Forderungen, für die vereinbarungsgemäß ein Schiedsgericht zuständig ist, können Sie vor dem staatlichen Gericht nicht aufrechnen. Sie können sie der Klage der anderen Seite also nicht entgegenhalten. Anders ist es nur, wenn das Schiedsgericht die Forderung bereits rechtskräftig festgestellt hat.
Wird eine bereits rechtskräftige Entscheidung missachtet, ist das ein besonders schwerer Fehler. Der Oberste Gerichtshof greift ihn auch aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels auf, weil solche Fehler für die Rechtssicherheit immer bedeutsam sind.
Ein besonders schwerer Verfahrensfehler ist für die Rechtssicherheit immer bedeutsam. Der Oberste Gerichtshof muss ihn daher auch von sich aus aufgreifen, wenn das Rechtsmittel aus einem anderen Grund zulässig ist.
Ja. Sie können auf eine Schiedsvereinbarung verzichten oder sie jederzeit wieder aufheben, ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten. Für die Aufhebung brauchen Sie keine Schriftform.
Ja, aber erst am Ende des Weges. Entscheidungen eines Vereinsschiedsgerichts über Ihre privaten Rechte können die staatlichen Gerichte im selben Umfang überprüfen wie Entscheidungen anderer Vereinsorgane. Vorher müssen Sie allerdings alle im Vereinsstatut vorgesehenen vereinsinternen Instanzen ausschöpfen.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.
Ja. Hat Ihr Verein eine eigene Schlichtungseinrichtung, müssen Sie diese zuerst ausschöpfen, bevor Sie einen Anspruch aus dem Vereinsverhältnis bei Gericht geltend machen. Klagen Sie vorher, wird die Klage nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen; das muss der Verein aber einwenden.
Ja, bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Dieser Begriff ist weit zu verstehen und erfasst auch Geldforderungen wie Mitgliedsbeiträge oder Schadenersatz, sofern sie in der Mitgliedschaft wurzeln. Klagen Sie ohne vorherige Anrufung der vereinsinternen Stelle, wird Ihre Klage in der Regel zurückgewiesen.
Dazu gehören alle Auseinandersetzungen, die in Ihrer Mitgliedschaft wurzeln, etwa über Mitgliedsbeiträge oder andere damit verknüpfte Zahlungen an den Verein. Es macht keinen Unterschied, ob die Mitgliedschaft noch besteht oder schon beendet ist. Beruht Ihr Anspruch dagegen auf einem eigenen Vertrag, der auch ohne Mitgliedschaft möglich wäre, zählt er nicht dazu.
Ja. Klagen Sie, bevor seit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung sechs Monate vergangen sind, weist das Gericht die Klage zurück, weil der Rechtsweg noch nicht offensteht. Anderes gilt nur, wenn das Schlichtungsverfahren schon vorher beendet wurde. Das Gericht beachtet dies in jedem Stadium des Verfahrens von sich aus.
Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis müssen Sie zuerst die vereinsinternen Stellen durchlaufen. Tun Sie das nicht, ist der Weg zum Gericht vorerst versperrt, und das Gericht muss das von sich aus beachten. In der Klage müssen Sie daher konkret schildern, warum der Gerichtsweg schon offen steht, sonst bekommen Sie zuerst die Gelegenheit zur Verbesserung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 28.07.2015, 5 Cg 50/14v-30
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 02.11.2015, 6 R 180/15f-34
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.05.2016
Geschäftszahl
5Ob251/15w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparverein *****, vertreten durch die Dr. Ägidius Horvatits Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** B*****, vertreten durch Mag. Ariane Jazosch, Mag. Thomas Moser, Mag. Seyfullah Cakir Rechtsanwälte in Traun, wegen (restlich) 63.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. November 2015, GZ 6 R 180/15f-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. Juli 2015, GZ 5 Cg 50/14v-30, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass der Revision werden das Urteil des Erstgerichts, soweit dieses nicht bereits, nämlich hinsichtlich des Zuspruchs von 55.730,82 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. April 2014 (= Punkt 1.) des Ersturteils), in Rechtskraft erwachsen ist, und das Urteil des Berufungsgerichts sowie das diesen vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit zurückgewiesen.
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