Muss ich vor der Klage die Schlichtungsstelle meines Vereins anrufen?
günstig für Verein betrifft Vereinsmitglieder, Vereine, Kläger
Ja. Klagen Sie, bevor seit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung sechs Monate vergangen sind, weist das Gericht die Klage zurück, weil der Rechtsweg noch nicht offensteht. Anderes gilt nur, wenn das Schlichtungsverfahren schon vorher beendet wurde. Das Gericht beachtet dies in jedem Stadium des Verfahrens von sich aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 25.05.2023 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr - außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung - das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung des Schlichtungsantrags wegen Unzuständigkeit unter Berufung auf eine nichtige Statutenbestimmung.OGH 2 Ob 25/23z, 16.05.2023
- Hier: Klage auf (Wieder‑)Aufnahme eines ehemaligen Mitglieds, die auf eine Zusage des Vereins gestützt wurde, als das Mitglied austrat.OGH 3 Ob 64/20p, 29.05.2020
- Hier aber: Die Leistung eines weder gesetzlich noch satzungsmäßig gedeckten Pauschalhonorars für die Mitglieder einer Schlichtungseinrichtung gem § 8 VerG oder eines Kostenbeitrags für weder offengelegte noch näher konkretisierte sonstige Kosten ist nicht zumutbar. Aufgrund der wegen einer solchen „Kostenhürde“ gegebenen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung ist daher die sofortige Beschreitung des Rechtswegs zulässig.OGH 2 Ob 226/14w, 13.05.2015
- Hier: Unterlassene Antragstellung auf Entschädigung bei der Gemeinde nach dem Vlbg Raumplanungsgesetz.OGH 3 Ob 108/11w, 24.08.2011
- ... überhaupt ohne Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung oder vor dem Verstreichen von 6 Monaten seit Anrufung ...OGH 5 Ob 130/09t, 24.11.2009
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.OGH 8 Ob 138/08i, 18.06.2009
- Unzulässigkeit des Rechtswegs.OGH 6 Ob 280/08g, 27.02.2009
- Hier: Grundsätzlich Unzulässigkeit des Rechtswegs. Da jedoch beide Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahten (Konformatsentscheidung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) war der Mangel in dritter Instanz nicht mehr wahrnehmbar.OGH 6 Ob 189/08z, 01.10.2008
- Unzulässigkeit des Rechtswegs.OGH 6 Ob 179/08d, 01.10.2008
- Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen § 8 VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können.OGH 6 Ob 179/08d, 01.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122426 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 30.
- OGH 3 Ob 34/23f, 25.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 25/23z, 16.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 251/15w, 18.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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