OGH 8 ObA 19/22k
Worum es ging: Gilt die Kündigung, wenn ich dort nicht mehr wohne?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Arbeitgeber darf Schreiben an die letzte Adresse schicken, die Sie ihm bekannt gegeben haben. Sind Sie umgezogen und haben das nicht gemeldet, gilt eine ordentlich dorthin zugestellte Kündigung trotzdem als Ihnen zugekommen. Einen Wohnungswechsel müssen Sie also selbst bekannt geben.
Für die Kündigung eines Vertragsbediensteten müssen die Gründe nicht so schwer wiegen wie für eine Entlassung. Es muss weder das Vertrauen zerstört noch die Weiterbeschäftigung unzumutbar sein.
Für eine Entlassung muss Ihr Verhalten so schwer wiegen, dass eine Weiterbeschäftigung überhaupt unzumutbar wird. Für eine Kündigung ist das nicht nötig. Das Verhalten muss aber gröblich gegen die Dienstpflichten verstoßen und über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.
Eine gröbliche Verletzung Ihrer Dienstpflichten setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Sie müssen den Kündigungstatbestand nicht gekannt und auch nicht gewusst haben, dass Ihr Verhalten mit Kündigung bedroht ist. Sie müssen aber wissen, dass Sie gegen Pflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag verstoßen.
Nein. Eine gewöhnliche E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist keine Unterschrift und erfüllt daher die gesetzlich oder vertraglich verlangte Schriftform nicht. Sie bietet auch nicht jenen Schutz vor Übereilung, den das eigenhändige Unterschreiben mit sich bringt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.01.2022, 7 Ra 104/21x-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 886 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.887 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.04.2022
Geschäftszahl
8ObA19/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2022, GZ 7 Ra 104/21x-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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