Nimmt der Oberste Gerichtshof meinen Fall zu einem alten Gesetz an?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Meist nicht. Geht es nur um eine Vorschrift, die bereits aufgehoben ist und nur noch für wenige laufende Verfahren gilt, sieht der Oberste Gerichtshof darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Ihr Rechtsmittel wird dann als unzulässig zurückgewiesen, auch wenn es dazu seit Jahrzehnten keine Entscheidung gibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 28.02.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Mit dem EheRÄG 1999 (BGBl I 1999/125) wurde unter anderem § 48 EheG mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 aufgehoben (Art II Z 1). Nur in zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklagen (wie die vorliegende) ist diese Bestimmung noch anzuwenden. Wenn auch tatsächlich seit Jahrzehnten keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zu diesem Scheidungsgrund ergangen sind, begründet dies bei einer bereits aufgehobenen und nur noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwendenden Bestimmung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die auf die einzigartige Situation im Frühjahr 2020 abstellende Zulassungsfrage der Verkehrsfähigkeit von KN95-Masken ohne CE-Zertifizierung iSd PSA-VO begründet keine erhebliche Rechtsfrage, auch zumal schon unter "normalen" Bedingungen die Nichtigkeit eines Kaufvertrags über nicht der PSA-VO oder der Akk-VO entsprechende persönliche Schutzausrüstungen vertretbar als nicht aus den genannten Bestimmungen ableitbar angesehen werden konnte.OGH 4 Ob 210/22v, 28.02.2023
- Hier: Frage der Auslegung eines auf Grundlage der mit Ablauf des 24. 5. 2018 außer Kraft getreten §§ 6 ff, 18 ff DSG 2000 erlassenen Bescheids der Datenschutzkommission.OGH 6 Ob 57/21g, 06.08.2021
- Hier: Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsregeln des § 26 HGB auch bei „Vergesellschaftung“ nach § 28 HGB.OGH 2 Ob 188/18p, 29.11.2018
- Hier: Die Auslegung des § 4 PHG in der bis 31.12.1999 in Geltung stehenden Fassung wirft in Anbetracht der zwischenzeitig vergangenen Zeit und der geringen Wahrscheinlichkeit, dass diese Norm ein weiteres Mal anzuwenden sein wird, keine erhebliche Rechtsfrage auf.OGH 6 Ob 94/09f, 02.07.2009
- Hier: Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854.OGH 6 Ob 106/08v, 05.06.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zum 1996 gekündigten AbkSozSi Österreich - Jugoslawien.OGH 10 ObS 97/07y, 11.09.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114669 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 4 Ob 210/22v, 28.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 188/18p, 29.11.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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