Genügt es, dass die maßgebliche Entscheidung schon alt ist?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Dass die einschlägige Rechtsprechung lange zurückliegt, macht Ihre Sache noch nicht zu einer Frage für das Höchstgericht. Sie müssten darlegen, dass sich die Grundlagen inzwischen so geändert haben, dass die alte Ansicht nicht mehr haltbar ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Revision unzulässig, die nur den Hinweis auf das längere Zurückliegen einer einschlägigen OGH - Entscheidung enthält ohne darzutun, dass sich seither die dogmatischen Grundlagen der älteren Judikatur derart geändert haben, dass diese nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Allein der Hinweis auf die Tatsache, dass einschlägige OGH-Rechtsprechung länger zurückliegt, ist aber nicht geeignet, eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Erheblichkeit aufzuzeigen.OGH 9 ObA 8/09f, 28.01.2009
- Solange sich die Rechtslage nicht geändert hat und auch von der Lehre keine fundierte Kritik an der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geäußert wurde, ist auch durch eine ältere Rechtsprechung die Rechtssicherheit gewährleistet (so schon 2 Ob 317/02k).OGH 3 Ob 140/07w, 23.10.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042680 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 2 Ob 211/22a, 17.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 215/20h, 02.02.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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