OGH 10 Ob 42/17z
Worum es ging: Kann ich einen alten Unterhaltstitel bei geänderten Verhältnissen bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ändern sich nach dem Titel die Umstände, können Sie dagegen mit einer neuen Klage vorgehen. Diese Klage zielt darauf ab, den Titel ganz oder teilweise aufzuheben. Sie ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein eigener Rechtsbehelf.
Ja, das ist nicht ausgeschlossen. Unterhaltsentscheidungen gelten immer nur für die jeweiligen Verhältnisse. Ein Urteil, dass Ihr Unterhaltsanspruch erloschen ist, weil Sie genug verdienen, entscheidet nicht darüber, ob er bei geänderten Umständen wieder entstehen kann.
Zuerst wird geprüft, was die Vertragspartner wirklich gewollt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist. Lässt sich der Vertrag auf diesem Weg klären, gilt er nicht als unklar. Erst wenn das nicht gelingt, geht die Unklarheit zulasten dessen, der sie verursacht hat.
Ändern sich die Einkommensverhältnisse nach einem Vergleich aus einer einvernehmlichen Scheidung wesentlich, ist der Unterhalt anzupassen. Das gilt auch, wenn der Vergleich dazu nichts sagt. Maßgeblich ist dann jenes Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhalt, das dem Vergleich zugrunde lag.
Zuerst ist zu klären, was die Beteiligten mit dem Vertrag gemeint haben und wie ihn ein redlicher Verkehrsteilnehmer verstehen musste. Erst wenn sich der Inhalt so nicht ermitteln lässt, kommt die Regel zum Zug, dass eine undeutliche Äußerung zu Lasten dessen geht, der sie verwendet hat.
Steht der Inhalt des Vertrags eindeutig fest, gibt es keinen Zweifel mehr. Die gesetzliche Regel, die im Zweifel zu Lasten des Verfassers wirkt, kommt dann nicht zur Anwendung.
In Unterhaltsverträgen ist die Anpassung an wesentlich geänderte Verhältnisse stillschweigend enthalten. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn die Parteien ausdrücklich und ohne jeden Zweifel darauf verzichtet haben. Ein bloßer Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist noch kein solcher Verzicht.
Unterhaltsvergleichen wohnt nach der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Anpassung an geänderte Verhältnisse inne. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist der Unterhaltsanspruch daher neu zu bestimmen.
Ändern sich die Verhältnisse, wird der Unterhalt in der Regel so neu bemessen, dass das einmal festgelegte Verhältnis zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt.
Ja. Unterhalt ab dem Einbringen der Klage gilt nicht als Unterhalt für die Vergangenheit. Für das Jahr davor kann Unterhalt nach der Scheidung auch ohne Verzug des Verpflichteten gefordert werden.
Nein. Wer schenkungsweise auf eine Forderung verzichtet, braucht dafür keine besondere Form, weil der Verzicht schon vollzogen wird und kein bloßes Versprechen ist. Das gilt auch für Hypotheken und andere im Grundbuch eingetragene Rechte, etwa den Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht.
Haben sich die Verhältnisse seit dem im Scheidungsverfahren geschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich geändert, ist dieser Vergleich für die Neuregelung des Unterhalts nicht mehr maßgebend. Das gilt auch für das darin festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe. Der Unterhalt wird dann völlig unabhängig von der alten Vereinbarung neu bemessen.
Auf den Unterhalt nach der Scheidung können Sie wirksam verzichten, und zwar auch formfrei. Verspricht Ihnen Ihr früherer Partner danach trotzdem Zahlungen, ist das eine Schenkung und nur mit einem Notariatsakt gültig. Anders ist es nur, wenn Sie den Verzicht gemeinsam wieder aufheben.
Nach einer einvernehmlichen Scheidung besteht zwischen den geschiedenen Ehegatten grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Maßgeblich ist, was Sie vereinbart haben. Das Gesetz trägt dieser Ausgangslage mit einer eigenen Regelung Rechnung.
Unterhalt für die Vergangenheit setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige in Verzug war. Beim Kind und beim Ehegatten während aufrechter Ehe ist dafür keine Mahnung nötig. Als geschiedener Ehegatte müssen Sie den anderen aber mahnen, sonst bekommen Sie rückwirkend nichts.
Nein. Für die einvernehmliche Scheidung sieht das Gesetz keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor; Sie bekommen Unterhalt nur, wenn Sie ihn vereinbart haben. Ein vereinbarter Unterhalt wird zwar in mancher Hinsicht wie ein gesetzlicher behandelt, bleibt aber ein vereinbarter.
Der Unterhalt, den Sie bei einer einvernehmlichen Scheidung vereinbart haben, ist dem gesetzlichen Unterhalt umfassend gleichgestellt. Auf ihn sind daher alle Regeln anzuwenden, die für den gesetzlichen Unterhalt gelten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 26.01.2017, 248 C 13/13m-155
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 24.04.2017, 2 R 69/17g-165
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1325 ABGB § 915 JN § 41 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.10.2017
Geschäftszahl
10Ob42/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und durch den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Tino Kostner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalts, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 24. April 2017, GZ 2 R 69/17g-165, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 26. Jänner 2017, GZ 248 C 13/13m-155, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
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