Gelten für vereinbarten Unterhalt dieselben Regeln wie für gesetzlichen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 27.04.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Umstandsklausel.OGH 10 Ob 42/17z, 10.10.2017
- Hier: Anwendung des Anspannungsgrundsatzes in Folge „Unterhaltsflucht" bejaht.OGH 3 Ob 186/07k, 23.10.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 106/22m, 27.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 136/19k, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 113/17d, 13.02.2018, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 42/17z, 10.10.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §55a Abs2; EheG §69a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für die einvernehmliche Scheidung sieht das Gesetz keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor; Sie bekommen Unterhalt nur, wenn Sie ihn vereinbart haben. Ein vereinbarter Unterhalt wird zwar in mancher Hinsicht wie ein gesetzlicher behandelt, bleibt aber ein vereinbarter.
Ja. Die Regeln über den Verlust des Unterhalts wegen schwerer Verfehlungen gelten für den gesetzlichen Unterhalt immer. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er durch ein Urteil festgesetzt oder in einem Vergleich vereinbart wurde.