Haftet der Waldeigentümer, wenn ein Baum auf den Weg fällt?
günstig für Waldeigentümer betrifft Waldeigentümer, Wanderer, Autofahrer, Geschädigte
Nur bei grober Fahrlässigkeit. Für Gefahren aus dem Wald neben einem Weg muss der Waldeigentümer zwar etwas unternehmen, er haftet aber nur, wenn er oder seine Leute die Gefahr besonders sorglos oder absichtlich haben entstehen lassen.
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Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 23.05.2019 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2001)
Ergibt sich eine Handlungspflicht schon aus der analogen Anwendung des § 1319 ABGB, haftet der Waldeigentümer nach der lex specialis des § 176 Abs 4 ForstG 1975 für den "daneben liegenden Wald" mit der Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115177 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 3 Ob 102/19z, 23.05.2019
Im Gesetz
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