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Haftet der Waldbesitzer, wenn ein Baum auf die Straße fällt?

günstig für Geschädigter betrifft Waldbesitzer, Grundeigentümer, Autofahrer, Geschädigte
Wer einen ungeschützten Waldbestand hat, muss haften, wenn ohne besondere Untersuchung erkennbar ist, dass durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr entstehen kann, und er nicht alle Vorkehrungen trifft. Es kommt also darauf an, ob die Gefahr erkennbar war und ob dagegen etwas unternommen wurde.

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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 31.10.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Haftung nach § 1319 ABGB, wenn ohne besondere Vorsichtsmaßnahme erkennbar ist, daß ein ungeschützter Waldbestand durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen kann und nicht alle Vorkehrungen getroffen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030135 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

günstig für Schädiger Sittenwidriges Unterlassen

In der Regel nicht. Zwar kann auch ein Unterlassen sittenwidrig sein, doch ist es allein noch nicht sittenwidrig, den Eintritt eines Schadens am Eigentum eines anderen nicht zu verhindern. Etwas anderes gilt nur, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ein Tätigwerden verlangen; dass der Schaden billigend in Kauf genommen wurde, genügt für sich nicht.

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