Darf die Bank das Bankgeheimnis über ihre Geschäftsbedingungen aufheben?
günstig für Bankkunde betrifft Bankkunden, Konsumenten, Banken
Nein. Eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis setzt voraus, dass Sie die Erklärung selbst unterschreiben und dass sie klar und deutlich in dem unterschriebenen Schriftstück steht. Eine solche Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erweckt den irreführenden Eindruck, sie werde schon dadurch Vertragsinhalt, und ist deshalb unzulässig.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 20.07.2016 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Eine wirksame Entbindung von Bankgeheimnis setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in allgemeine Geschäftsbedingungen erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt; sie ist daher unzulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn der Verbraucher seine Unterschrift in unmittelbarer Nähe der Klausel anbringt, die Entbindung vom Bankgeheimnis somit unmittelbar unterfertigt, kann die Klausel dennoch intransparent sein, wenn sie wiederum auf andere Punkte verweist, die sich nicht einmal im selben Schriftstück befinden.OGH 6 Ob 120/15p, 20.07.2016
- Hier: Unwirksame „Zustimmung" in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klauseln 30, 35 und 36)OGH 4 Ob 221/06p, 20.03.2007
- Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet, dass der Kunde das die Zustimmungserklärung enthaltende Schriftstück unterfertigen muss. Die geforderte Ausdrücklichkeit bedingt, dass die Entbindungserklärung klar und deutlich im unterfertigten Schriftstück enthalten ist.OGH 4 Ob 221/06p, 20.03.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 120/15p, 20.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
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