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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.07.2016 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 120/15p

Worum es ging: Hafte ich für den Missbrauch meiner gestohlenen Kreditkarte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es ist nicht sittenwidrig, wenn die Kreditkartengesellschaft Ihnen das Risiko eines Missbrauchs auferlegt, soweit die Karte Ihrem Bereich zuzurechnen ist. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.

Ja, eine solche Haftung darf vereinbart werden. Weil Ihnen die Kreditkartengesellschaft erlaubt, mit Ihrer Unterschrift Rechnungen in beliebiger Höhe anzuerkennen statt sofort zu zahlen, ist es nicht sittenwidrig, Sie auch für die Folgen eines unverschuldeten Verlusts haften zu lassen. Eine Klausel, die Ihnen unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anlastet, wenn die Karte im abgestellten Auto liegt, ist aber gröblich benachteiligend und ungültig.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Ja. Ein vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung ist grundsätzlich erlaubt und nicht sittenwidrig, weil Sie Ihre Gegenforderung weiterhin eigens einklagen können. Bei Verbrauchergeschäften bestehen allerdings gesetzliche Grenzen, und in vorformulierten Bedingungen gilt der Ausschluss nur, wenn der Verwender den Markt nicht beherrscht und Sie unter mehreren Vertragspartnern wählen können.

Bei einer reinen Unterlassung gibt es keine Erfüllungsfrist. Die Pflicht gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird. Anders ist es, wenn zusätzlich etwas getan werden muss, etwa wenn auch etwas beseitigt werden soll.

Nein, wenn Sie kein Verschulden trifft. Eine Klausel, nach der Sie alle Folgen und Nachteile von Abhandenkommen, missbräuchlicher Verwendung, Fälschung und Verfälschung der Karte tragen, ist unwirksam, soweit damit auch die Haftung der Bank für technischen Missbrauch ausgeschlossen werden soll. Das gilt etwa, wenn die Karte kopiert und der Code ausgespäht wird.

Nein. Eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis setzt voraus, dass Sie die Erklärung selbst unterschreiben und dass sie klar und deutlich in dem unterschriebenen Schriftstück steht. Eine solche Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erweckt den irreführenden Eindruck, sie werde schon dadurch Vertragsinhalt, und ist deshalb unzulässig.

Nein. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen, die der Bank schon bei jeder wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage die sofortige Rückforderung erlaubt, ist unzulässig. Die vorzeitige Beendigung ist erst gerechtfertigt, wenn die Rückzahlung dadurch tatsächlich gefährdet wird.

Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.

Ja. Eine Klausel, nach der ein Automat die Karte aus Sicherheitsgründen einziehen kann, wenn sie mehrmals falsch bedient wird, ist zulässig und nicht unklar. Später hat das Höchstgericht allerdings ergänzt, dass das Wort „mehrmals“ für sich genommen zu unbestimmt ist und eindeutig formuliert werden müsste.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1336 ABGB § 1438 ABGB § 879 ABGB § 987 KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 6 ZPO § 405 ZPO § 409 ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 510

Entscheidungstext

233 Absätze, 76.992 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Geschäftszahl

6Ob120/15p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 4.400 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2014, GZ 4 R 117/14a, 4 R 118/14y-25, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. April 2015, ON 30, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. März 2014, GZ 53 Cg 61/12k-16, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. April 2014, ON 18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert,

1) dass in Punkt I.)40.) und in Punkt III.)17.) das Ersturteil wiederhergestellt wird;

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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