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Wie wird geprüft, ob zwei Marken verwechselt werden?

betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Die Verwechslungsgefahr wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend beurteilt. Dabei wirken die maßgeblichen Umstände zusammen: Eine geringe Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Je stärker die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist, desto größer ist die Verwechslungsgefahr und desto weiter reicht ihr Schutz.

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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt damit insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ab. Die Verwechslungsgefahr ist um so größer, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist; die Kennzeichnungskraft bestimmt damit den Schutzbereich der Marke.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115351 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Genannte Normen

UWG §9 C3a

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