Nach welchem Maßstab wird die Verwechslungsgefahr beurteilt?
betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, wird nach einem europaweit einheitlichen Maßstab und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend beurteilt. Dabei kommt es auf das Zusammenspiel von Bekanntheit der Marke, Ähnlichkeit der Zeichen und Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen an. Eine geringe Ähnlichkeit der Waren kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach einem gemeinschaftsweit einheitlichem Maßstab unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Idente Wortmarke für Creme zur Schmerzlinderung und Nahrungsergänzungsmittel; Verwechslungsgefahr vertretbar bejaht.OGH 4 Ob 118/25v, 25.11.2025
- Hier: Ähnlichkeit zwischen der für Kraftfahrzeuge und deren Teile bekannten Unionsmarke "Mercedes-Stern" und dem dreizackigen "Y" im Bereich Computer bejaht.OGH 4 Ob 40/23w, 19.12.2023
- Hier: Ähnlichkeit bei Agenturdienstleistungen für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien und Dienstleistungen des Bauwesens und der Vermittlung von Immobilienveranlagungen bejahtOGH 4 Ob 187/23p, 21.11.2023
- Hier: Verwechslungsgefahr ZARA HOME (prioritätsältere Wortmarke) – AZRA HOME (Wort-Bild-Marke) verneintOGH 4 Ob 183/22y, 20.12.2022
- Hier: Verwechslungsgefahr zwischen der Unions- und Widerspruchsmarke „GLÜCK“ und der österreichischen Wortbildmarke „GLÜCK IM GLAS – DER KOSTBARE LADEN“ bei teils identen Lebensmittel in der Warenklasse 30 bejaht.OGH 4 Ob 40/22v, 23.09.2022
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Wortbildmarke „M“ für Bekleidung.OGH 4 Ob 66/18m, 25.09.2018
- Hier: Verwechslungsgefahr der Wortmarke SHOPPING‑LOTTO mit den Wort‑ bzw Wortbildmarken LOTTO LEGENDA, lotto WORKS und lotto bei nicht ähnlichen Dienstleistungen der Klasse 35 verneint.OGH 4 Ob 87/15w, 22.09.2015
- Hier: Verwechslungsgefahr der österreichischen Wortbildmarke ORF SPORT + mit der älteren Gemeinschaftsmarke SPORT + bejaht.OGH 4 Ob 16/15d, 17.02.2015
- Eine durch Benutzung erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke kann nach diesen Grundsätzen auch dann zu Verwechslungsgefahr führen, wenn diese allein aufgrund der originären Kennzeichnungskraft dieser Marke nicht anzunehmen wäre.OGH 4 Ob 189/14v, 16.12.2014
- Hier: Verwechslungsgefahr der Wortbildmarke "fast effect" mit der älteren Gemeinschaftswortmarke "EFFECT" verneint.OGH 4 Ob 208/14p, 18.11.2014
- Hier: § 2 Abs 3 Z 1 UWG.OGH 17 Ob 10/11m, 10.05.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121482 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 26.
- OGH 4 Ob 118/25v, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 40/23w, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 187/23p, 21.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 40/22v, 23.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 111/21h, 22.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 27/20d, 05.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 66/18m, 25.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 244/17m, 22.03.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10 Abs1 Z2; Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
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