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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2018 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 244/17m

Worum es ging: Komme ich wegen der Verwechslungsgefahr meiner Marke zum Höchstgericht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nein. Ob zwei Kennzeichen im konkreten Fall verwechselt werden können, hängt von den Umständen ab und ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof greift das nur ausnahmsweise auf.

Beim Vergleich zweier Kennzeichen kommt es auf den Gesamteindruck an, nicht auf einzelne Teile für sich. Zu prüfen ist, welches Gewicht die einzelnen Bestandteile für diesen Gesamteindruck haben. Schwache oder nicht schutzfähige Bestandteile prägen ein Zeichen in der Regel nicht, die Aufmerksamkeit richtet sich dann auf die übrigen Teile.

Wie bekannt ein Zeichen ist, sagt für sich allein noch nichts darüber, ob es im Verkehr Geltung erlangt hat. Entscheidend ist zunächst, wie weit die beteiligten Kreise das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung verstehen. Dass das Unternehmen namentlich bekannt ist, ist keine Voraussetzung; danach ist nur zu fragen, wenn der erste Punkt kein eindeutiges Ergebnis bringt.

Nein. Auch wenn Ihr Firmenname den firmenrechtlichen Vorschriften entspricht und eingetragen ist, kann seine Verwendung das Kennzeichenrecht eines anderen verletzen.

Bei der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Gesamteindruck der beiden Bezeichnungen an. Ein Zusatz zu einer fremden Bezeichnung beseitigt die Verwechslungsgefahr nur, wenn er dem Zeichen einen ganz anderen Charakter gibt. Der bloße Zusatz eines Namens, eines Ortes oder einer Gesellschaftsform reicht dafür in der Regel nicht.

Ein Problem liegt schon dann vor, wenn die Leute zwar zwei verschiedene Unternehmen erkennen, wegen der ähnlichen Bezeichnung aber wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen ihnen vermuten. Diese vermutete Verbindung muss so aussehen, dass ein Unternehmen auf Herstellung oder Vertrieb des anderen Einfluss hat.

Maßgeblich ist, wie ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Kunden die Bezeichnung versteht, und zwar schon bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des Geschäftsverkehrs. Entscheidend ist der Gesamteindruck und nicht eine zergliedernde Betrachtung der Einzelheiten.

In der Regel nicht. Ob im konkreten Fall Verwechslungsgefahr besteht, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Die Verwechslungsgefahr wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend beurteilt. Dabei wirken die maßgeblichen Umstände zusammen: Eine geringe Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Je stärker die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist, desto größer ist die Verwechslungsgefahr und desto weiter reicht ihr Schutz.

Ob ein Zeichen einer Marke in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den beide hervorrufen. Dabei zählen die unterscheidenden und prägenden Bestandteile. Maßstab ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der die Marke als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet.

Stimmen zwei Namen in dem am Wortanfang stehenden, den Gesamteindruck prägenden Bestandteil überein und treten Aussprache und Phantasiecharakter so in den Vordergrund, dass dieser Bestandteil nichts beschreibt, besteht Verwechslungsgefahr. Es stehen einander dann letztlich zwei Phantasiebezeichnungen gegenüber.

Die besondere Bezeichnung eines Unternehmens ist nur geschützt, wenn sie Unterscheidungskraft hat, also etwas Besonderes und Individuelles an sich hat, das ihren Träger von anderen unterscheidet. Rein beschreibende Angaben sind ohne Verkehrsgeltung nicht schutzfähig; das sind Zeichen, deren Sinn zwanglos erschlossen und als Hinweis auf die Art der Tätigkeit verstanden wird. Eine ungewöhnliche, originelle und eigentümliche Bezeichnung ist dagegen schutzfähig.

Ob zwei Kennzeichen verwechselt werden können, wird nie allgemein beurteilt. Maßgeblich ist immer die konkrete Situation, in der die beiden Zeichen aufeinandertreffen.

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, wird nach einem europaweit einheitlichen Maßstab und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend beurteilt. Dabei kommt es auf das Zusammenspiel von Bekanntheit der Marke, Ähnlichkeit der Zeichen und Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen an. Eine geringe Ähnlichkeit der Waren kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.

In der Regel nicht. Ob ein Firmenschlagwort oder eine Marke unterscheidungskräftig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung befasst sich das Höchstgericht damit.

In der Regel nicht. Wenn Sie einen Teil Ihres Firmennamens wie ein Warenzeichen auf ähnlichen Waren einsetzen und dieser mit einer älteren fremden Marke verwechselt werden kann, läuft das den berechtigten Interessen des Markeninhabers zuwider. Nur besondere Umstände können eine solche Verwendung ausnahmsweise rechtfertigen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

38 Absätze, 9.849 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Geschäftszahl

4Ob244/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei BSB Personalservice GmbH, *****, vertreten durch die Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in Sankt Pölten, wider die beklagte Partei B***** GmbH (vormals BS Personal GmbH), *****, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 20.000 EUR), 10.000 EUR sA und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2017, GZ 4 R 114/17i-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird richtiggestellt auf „B***** GmbH“.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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