Aus wessen Sicht wird die Verwechslungsgefahr beurteilt?
betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Konsumenten
Maßgeblich ist, wie ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Kunden die Bezeichnung versteht, und zwar schon bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des Geschäftsverkehrs. Entscheidend ist der Gesamteindruck und nicht eine zergliedernde Betrachtung der Einzelheiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Verkehrsauffassung, also auf die durchschnittlichen Anschauungen eines nicht ganz unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, an. Dabei ist von der Vorstellung auszugehen, die diese Kreise mit der betreffenden Bezeichnung in der Eile des Geschäftsverkehrs schon bei flüchtiger Betrachtung verbinden. Entscheidend ist der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung der Einzelheiten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: "POLZER'S FESTSPIEL MAGAZIN" - POLZER "FestspielMagazin".OGH 4 Ob 60/03g, 20.05.2003
- Hier: "more" Verwechslungsgefahr bejaht.OGH 4 Ob 10/03d, 18.02.2003
- Auf deren Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis.OGH 4 Ob 265/00z, 24.10.2000
- Es kann auch der infolge Verkehrsdurchsetzung kennzeichnungskräftige Farbton prägend sein (hier: roter Einband für juristische Fachwerke).OGH 4 Ob 28/97i, 25.02.1997
- "BOSS" - "joss" - keine Verwechslungsgefahr.OGH 4 Ob 2152/96s, 17.09.1996
Alle 29 Ergänzungen anzeigen
- "Leumin" - "Leimin".OGH 4 Ob 7/96, 26.02.1996
- "Dorotheum" - "Eurotheum".OGH 4 Ob 1075/95, 10.10.1995
- Auch der "mündige und verständige Verbraucher" - auf den der EuGH bei der Beurteilung der Irreführungseignung (und damit allenfalls auch der Verwechslungsgefahr) abstellt - behält nicht alle Einzelheiten, sondern nur die Charakteristika eines Kennzeichens im Gedächtnis.OGH 4 Ob 1043/95, 27.06.1995
- Lock-LoctiteOGH 4 Ob 62/93, 27.07.1993
- "quattro" - "Quadra"OGH 4 Ob 61/90, 23.10.1990
- Charles Lindbergh-PulloverOGH 4 Ob 57/89, 23.05.1989
- Auch Detailhändler (und ihre Angestellten) können in der Eile des Geschäftsverkehrs im Hinblick auf die Vielzahl anbietender Großhändler ähnlich klingende Namen miteinander verwechseln, zumal immer neue Personen hinzukommen, die noch nicht die erforderliche Kenntnis besitzen.OGH 4 Ob 38/88, 28.06.1988
- "Enthaarungsmittel" An die Kritikfähigkeit und Aufmerksamkeit des Durchschnittsinteressenten dürfen keine allzu großen Anforderungen gestellt werden. Dass Warenbezeichnungen nicht verwechselbar ähnlich sind, könnte dann von Bedeutung sein, wenn der Kaufinteressent weiß, dass eine bestimmte Ware von verschiedenen Herstellern in der gleichen oder ähnlichen Verpackung angeboten wird.OGH 4 Ob 403/85, 14.01.1986
- BlütenblattmarkeOGH 4 Ob 371/84, 13.11.1984
- Bunte - Bunte KroneOGH 4 Ob 390/81, 20.10.1981
- "Uncle Ben's Reis" und "Black Betty" Reis.OGH 4 Ob 419/79, 19.02.1980
- "Sportgummi-OK spotgum" nicht verwechselbar ähnlich.OGH 4 Ob 390/79, 12.11.1979
- Inzersdorfer-Reiter-JagdwurstOGH 4 Ob 387/79, 12.11.1979
- Kleinlederwaren mit Hufeisenemblem.OGH 4 Ob 312/79, 27.03.1979
- SpitzbubenOGH 4 Ob 314/79, 13.03.1979
- Fiorella - Figurella für Kosmetikinstitute - Labor bzw Schönheitsstudio.OGH 4 Ob 363/78, 17.10.1978
- Texhages - TexmodenOGH 4 Ob 348/78, 17.10.1978
- Mordillo - MenschenpaarOGH 4 Ob 310/78, 04.04.1978
- Wortbildmarken KM (= Kontinentmöbel) und MK.OGH 4 Ob 418/77, 07.02.1978
- Grotta AzzuraOGH 4 Ob 364/76, 05.10.1976
- Schneidblitz - SchnittfixOGH 4 Ob 340/75, 16.12.1975
- Kosmos ...OGH 4 Ob 324/75, 24.06.1975
- Bilder-Bonbonniere-VerpackungOGH 4 Ob 317/75, 29.04.1975
- PfeilsternOGH 4 Ob 341/74, 12.11.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079509 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 53.
- OGH 4 Ob 194/23t, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 244/17m, 22.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 152/17g, 21.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §2 Abs3 Z1; UWG §9 C3a
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