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Kann ich als Mutter allein gegen den Beschluss vorgehen?

günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Kinder- und Jugendhilfeträger
Der Kinder- und Jugendhilfeträger darf eine andere Person, etwa den obsorgeberechtigten Elternteil, mit der Wahrnehmung der Rechte des Kindes betrauen. Erheben Sie das Rechtsmittel ohne diese Ermächtigung, muss der Träger dem Rechtsmittel innerhalb der ihm offenstehenden Frist ausdrücklich beitreten, damit es inhaltlich behandelt wird. Ein Beitritt setzt voraus, dass das Rechtsmittel selbst keine Mängel aufweist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 22.01.2019 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Der Jugendwohlfahrtsträger ist berechtigt, eine andere Person (etwa die obsorgeberechtigte) mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen. Allerdings bedarf es dazu in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eines "Beitritts" des Jugendwohlfahrtsträgers zum Rekurs der Mutter innerhalb der ihm zustehenden Rechtsmittelfrist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

UVG §9 Abs2

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