Kann ich als Mutter allein gegen den Beschluss vorgehen?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Kinder- und Jugendhilfeträger
Der Kinder- und Jugendhilfeträger darf eine andere Person, etwa den obsorgeberechtigten Elternteil, mit der Wahrnehmung der Rechte des Kindes betrauen. Erheben Sie das Rechtsmittel ohne diese Ermächtigung, muss der Träger dem Rechtsmittel innerhalb der ihm offenstehenden Frist ausdrücklich beitreten, damit es inhaltlich behandelt wird. Ein Beitritt setzt voraus, dass das Rechtsmittel selbst keine Mängel aufweist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 22.01.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Der Jugendwohlfahrtsträger ist berechtigt, eine andere Person (etwa die obsorgeberechtigte) mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen. Allerdings bedarf es dazu in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eines "Beitritts" des Jugendwohlfahrtsträgers zum Rekurs der Mutter innerhalb der ihm zustehenden Rechtsmittelfrist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Beitritt setzt ein Rechtsmittel voraus, das keine Form- und Inhaltsmängel aufweist und keiner Verbesserung bedarf.OGH 10 Ob 110/18a, 22.01.2019
- Wird ein Rekurs (auch) namens des Jugendwohlfahrtsträgers mit dessen Wissen und Willen eingebracht und fehlt bloß die Unterschrift, liegt ein verbesserungsfähiger Formmangel vor, der keine sofortige Zurückweisung rechtfertigt. Eine außerhalb der Rekursfrist eingebrachte „Beitrittserklärung“ wäre diesfalls unter dem Blickwinkel der §§ 84, 85 ZPO zu prüfen.OGH 4 Ob 228/12a, 17.12.2012
- Hat die bisher obsorgeberechtigte Person ohne Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers einen Rekurs erhoben, kann der Jugendwohlfahrtsträger die meritorische Behandlung dieses Rechtsmittels erreichen, wenn er innerhalb der ihm offenstehenden Rekursfrist ausdrücklich dem Rekurs „beitritt“.OGH 2 Ob 92/12m, 25.10.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 10 Ob 110/18a, 22.01.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §9 Abs2
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