OGH 10 Ob 110/18a
Worum es ging: Kann ich meine Berufung später noch ergänzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Sie dürfen eine Berufung schon einbringen, bevor Ihnen das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Sie müssen mit dem Rechtsmittel also nicht warten, bis Sie die Ausfertigung in Händen halten.
Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.
Sobald der Beschluss über die Unterhaltsvorschüsse zugestellt ist, vertritt der Jugendwohlfahrtsträger das Kind bei der Durchsetzung sämtlicher Unterhaltsansprüche, auch jener, die schon vorher entstanden sind. Er hat dabei alle Unterhaltsinteressen des Kindes allein wahrzunehmen. Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert insoweit seine Befugnis und kann zum Beispiel keine Erhöhung mehr beantragen.
Nicht sofort. Kann der Mangel der gesetzlichen Vertretung behoben werden, muss das Gericht zwingend einen Verbesserungsversuch unternehmen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. Erst wenn dieser Versuch scheitert, darf Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Ist der Mangel von vornherein nicht behebbar, erübrigt sich der Versuch.
Sie berührt den Anspruch des Kindes nicht. Solange Unterhaltsvorschüsse laufen, vertritt der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind in allen Unterhaltsangelegenheiten allein; dafür braucht es keinen eigenen Beschluss und keine Zustimmung. Vereinbarungen der Eltern ohne ihn ändern am Unterhaltsanspruch des Kindes nichts.
Ab der Zustellung des Beschlusses über die Unterhaltsvorschüsse ist allein die Bezirksverwaltungsbehörde für die Vertretung des Kindes zuständig, auch wenn es um eine Erhöhung des Unterhalts geht. Der sonstige gesetzliche Vertreter hat in dieser Zeit weder ein Antragsrecht noch ein Rechtsmittelrecht.
Der Kinder- und Jugendhilfeträger darf eine andere Person, etwa den obsorgeberechtigten Elternteil, mit der Wahrnehmung der Rechte des Kindes betrauen. Erheben Sie das Rechtsmittel ohne diese Ermächtigung, muss der Träger dem Rechtsmittel innerhalb der ihm offenstehenden Frist ausdrücklich beitreten, damit es inhaltlich behandelt wird. Ein Beitritt setzt voraus, dass das Rechtsmittel selbst keine Mängel aufweist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 09.07.2018, 13 Pu 179/16x-71
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 29.08.2018, 45 R 377/18a-83
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 46 AußStrG § 58 AußStrG § 6 ZPO § 6
Entscheidungstext
36 Absätze, 13.562 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.01.2019
Geschäftszahl
10Ob110/18a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des * 2005 geborenen A*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung, Bezirk 21, 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 12), wegen Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. August 2018, GZ 45 R 377/18a-83, mit dem der Rekurs der Mutter U*, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 9. Juli 2018, GZ 13 Pu 179/16x-71, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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