Gilt der Verbraucherschutz, wenn ich dort auch mein Geschäft betreibe?
günstig für Makler betrifft Käufer, Konsumenten, Unternehmer, Immobilienmakler
Nein. Die besonderen Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers gegenüber Verbrauchern gelten nur, wenn Sie die Liegenschaft kaufen, um dort Ihren Hauptwohnsitz zu begründen, und nicht zugleich Ihren Betrieb. Gehört ein Geschäft teils zum privaten, teils zum unternehmerischen Bereich, gilt es zur Gänze als Unternehmensgeschäft.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
§ 30b KSchG ist nur anzuwenden, wenn der Käufer die Liegenschaft gekauft hat, um dort seinen Hauptwohnsitz und nicht auch die Betriebsstätte seines Unternehmens zu begründen. Gehört ein Geschäft nämlich teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre, so ist es zur Gänze als Unternehmensgeschäft zu werten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine Unternehmerin kaufte zwei Geräte, davon eines zur Nutzung in ihrem Unternehmen, das andere zur privaten Nutzung durch ihren Vater. Das Geschäft ist zur Gänze ein Unternehmensgeschäft.OGH 4 Ob 121/19a, 24.09.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115515 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 121/19a, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Art. 1
- KSchG § 30b · Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers
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