Vor welchem Gericht streite ich um einen Kassenvertrag?
günstig für Bewerber betrifft Ärzte, Ärztekammer, Sozialversicherung, Apotheker
Vor den ordentlichen Gerichten im Zivilverfahren. Die Gesamtverträge zwischen Ärztekammern und Sozialversicherung gehören dem Privatrecht an, ebenso die Ausübung des darin vorgesehenen Vorschlagsrechts. Streitigkeiten über Auswahl und Zulassung von Kassenärzten sind deshalb auf dem Zivilrechtsweg auszutragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 25.02.2016 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Gesamtverträge zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Privatrecht zugehören; die Ausübung des in einem solchen Gesamtvertrag vorgesehenen Vorschlagsrechtes ist ebenfalls ein dem Privatrecht zuzuzählender Akt. Streitigkeiten um die Kassenarztauswahl und Kassenarztzulassung sind vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg auszutragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu § 2 Abs 1 Z 1 Reihungskriterien-Verordnung; Unterschiedliche Punktevergabe für die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt und als Vertragsarzt.OGH 1 Ob 35/15a, 19.03.2015
- Gesamtverträge sollen eine Gleichbehandlung der Vertragspartner der Sozialversicherungsträger sicherstellen. Soweit sie nicht ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern und ihren Vertragspartnern regeln, sondern auch deren Verhalten gegenüber Patienten (Kunden) erfassen, begründen sie einen rechtlichen Rahmen für das Handeln der Vertragspartner im zwischen ihnen bestehenden Wettbewerb.OGH 4 Ob 121/10p, 13.07.2010
- Hier: Hier: § 1 UWG.OGH 4 Ob 121/10p, 13.07.2010
- Gemäß § 343 Abs 1 Satz 1 ASVG erfolgt die Auswahl der Vertragsärzte und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer.OGH 2 Ob 128/06x, 21.12.2006
- Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abgeschlossenen Gesamtverträge (§ 341 ASVG) sind samt ihren Zusatzvereinbarungen als Rechtsquellen sui generis anzusehen, deren Zustandekommen zwar nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, die ihrem Inhalt nach jedoch Gesetzen im materiellen Sinn gleichzuhalten sind.OGH 2 Ob 128/06x, 21.12.2006
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- Hier: Gesamtvertrag zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse über die Abrechnung und Bezahlung der Ansprüche der Apotheker.OGH 7 Ob 3/05z, 19.10.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115620 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 1 Ob 176/15m, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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