OGH 1 Ob 176/15m
Worum es ging: Kann das Höchstgericht meine Beweise noch einmal prüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Höchstgericht entscheidet nur über Rechtsfragen und stellt keine Tatsachen mehr fest. Es geht von dem Sachverhalt aus, den das Gericht davor als erwiesen angesehen hat. Was das vorige Gericht nicht als erwiesen ansah, wird nicht mehr berücksichtigt.
Die im Gesetz genannten Sicherungsmittel sind nur Beispiele. Das Gericht kann zur Sicherung Ihres Anspruchs auch andere Anordnungen treffen, die zum Zweck des Einzelfalls passen.
Nicht unbedingt. Ein zeitlich befristetes Unterlassungsgebot nimmt das spätere Urteil nicht zwangsläufig vorweg, weil es nur nachholbare Handlungen für eine begrenzte Zeit verbietet. Ist das der Fall, kann es unter erleichterten Voraussetzungen erlassen werden.
Ob Ihr Anspruch gefährdet ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Gericht beurteilt das immer nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles.
Ein Schaden ist unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist, der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und entweder kein Ersatz geleistet werden kann, weil der Schädiger zahlungsunfähig ist, oder Geld den Schaden nicht wirklich ausgleicht.
Als nicht wiedergutzumachen gilt ein Schaden nur, wenn der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und auch Geld kein gleichwertiger Ausgleich wäre, etwa weil der Gegner zahlungsunfähig ist. Bloße Vermögensnachteile wie ein sinkender Umsatz zählen in der Regel nicht dazu. Bei Eingriffen in persönliche Rechte wird ein solcher Schaden dagegen eher angenommen.
Nein. Sie müssen konkrete Tatsachen behaupten, aus denen sich die Notwendigkeit der Verfügung ergibt; ein allgemeiner Hinweis auf eine denkbare Gefahr ersetzt das nicht. Weil eine solche Verfügung das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegnehmen kann, legt das Gericht dabei einen strengen Maßstab an.
Wer eine einstweilige Verfügung zur Abwehr drohender Gewalt oder eines nicht wiedergutzumachenden Schadens will, muss selbst die konkreten Umstände behaupten, die das begründen. Diese Last trifft ausschließlich ihn.
Vor den ordentlichen Gerichten im Zivilverfahren. Die Gesamtverträge zwischen Ärztekammern und Sozialversicherung gehören dem Privatrecht an, ebenso die Ausübung des darin vorgesehenen Vorschlagsrechts. Streitigkeiten über Auswahl und Zulassung von Kassenärzten sind deshalb auf dem Zivilrechtsweg auszutragen.
Die Ärztekammer wirkt bei der Auswahl privatrechtlich mit und ist dabei an die Grundrechte gebunden, besonders an die Gleichbehandlung. Vergabe, Besetzungsvorschläge und die zugrundeliegenden Richtlinien müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die durchschaubar und sachlich gerechtfertigt sind. Einen Anspruch auf den Vertrag hat aber auch der am besten qualifizierte Bewerber nicht.
Ja. Vergibt die Ärztekammer Kassenstellen nach Kriterien, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, verletzt sie ein Schutzgesetz und haftet für den daraus entstehenden Schaden. Sie können auch verlangen, dass sie künftige Reihungen unterlässt. Die Reihungsregeln sollen sichern, dass der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommt.
Der Gesamtvertrag zwischen Sozialversicherung und Ärztekammer hat zwei Teile. Der Teil, der nur die Vertragspartner untereinander bindet, wird wie ein gewöhnlicher Vertrag ausgelegt: Es zählt, was die Parteien gewollt haben. Der Teil, der wie eine Norm für alle Kassenärzte gilt, wird dagegen nach den Regeln für Gesetze ausgelegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 13.02.2015, 19 Cg 10/15b-5
- Oberlandesgericht Wien, 15.07.2015, 13 R 45/15f-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ASVG § 341 ASVG § 342 ASVG § 343 EO § 381 EO § 382 EO § 393 EO § 78 ZPO Art. 41 ZPO § 43 ZPO § 50
Entscheidungstext
119 Absätze, 44.753 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Geschäftszahl
1Ob176/15m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. G***** R*****, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in Korneuburg, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Ärztekammer für Wien, *****, vertreten durch die Backhausen Rechtsanwalts GmbH, Wien, und 2. Wiener Gebietskrankenkasse, *****, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Handlung und Unterlassung (hier: wegen einstweiliger Verfügung), über die Revisionsrekurse sämtlicher Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Juli 2015, GZ 13 R 45/15f-16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Februar 2015, GZ 19 Cg 10/15b-5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
A. Der Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.
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