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Genügt es, wenn sich mein Name aus dem Vertrag ergibt?

günstig für Erwerber betrifft Käufer, Verkäufer, Ehegatten, Liegenschaftseigentümer
Ja. Wer ein Recht aufgrund einer Privaturkunde eintragen lassen will, braucht die ausdrückliche Einwilligung des Vormanns. Darin muss grundsätzlich stehen, wer das Recht erwirbt. Es reicht aber, wenn sich das aus dem Zusammenhang der Erklärung völlig eindeutig ergibt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2001)

§ 32 Abs 1 lit b GBG verlangt für die Einverleibung von Rechten auf Grund von Privaturkunden eine ausdrückliche Erklärung des Vormanns, dass er in die Einverleibung einwilligt. Das erfordert grundsätzlich auch die namentliche Angabe der Person des Rechtserwerbers, doch genügt es, wenn sich diese völlig eindeutig aus dem Kontext der Erklärung ergibt (vgl 5 Ob 78/90) (hier: Gütergemeinschaftsvertrages der Ehegatten).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115743 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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