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Wie genau muss ein Recht in der Grundbuchsurkunde bezeichnet sein?

betrifft Liegenschaftseigentümer, Käufer, Notare, Antragsteller
Das betroffene Recht muss in der Urkunde so eindeutig bezeichnet sein, dass über den Inhalt der Erklärung kein Zweifel bleibt. Der Zweck ist nicht, Sie vor übereilten Geschäften zu schützen, sondern dem Grundbuchsgericht eine klare Grundlage zu geben. Muss das Gericht darüber hinaus auslegen oder rechnen, wird die Eintragung abgelehnt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 12.04.2023 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

1.) Der Zweck des § 32 Abs 1 lit a GBG liegt nicht darin, den über bücherlichen Rechte Verfügenden vor leichtfertigen oder übereilten Geschäftsabschlüssen zu schützen (dazu hätte der Gesetzgeber das Rechtsgeschäft selbst an die Einhaltung besonderer Formvorschriften binden müssen), sondern in der Schaffung völlig eindeutiger Entscheidungsgrundlagen für das bei Prüfung eines Einverleibungsbegehrens allein auf Urkunden angewiesene Grundbuchsgericht. 2.) § 32 Abs 1 lit a GBG normiert dementsprechend kein formelles, sondern ein inhaltliches Erfordernis der Einverleibungsgrundlagen. Es ist erfüllt, wenn das von der Einverleibung betroffene Recht in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet wird, dass keinerlei Zweifel über den Inhalt der Erklärung aufkommen kann. Nur wenn es zur Entscheidungspflicht einer Auslegung bedarf, die über eine einfache und unmittelbare Schlussfolgerung aus der Urkunde hinausgeht, liegt das Eintragungshindernis einer ungenauen Angabe im Sinne des § 32 Abs 1 lit a GBG vor (vergleiche SZ 65/123).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108861 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 17.

Im Gesetz

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